BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 57/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richte-rin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Professor Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 3. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 3. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1972 bei dem Amtsgericht und Landgericht S. zugelassen. Mit Verf374gung vom 16. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerru-fen. Mit weiterer Verf374gung vom 21. Dezember 2004 hat sie die sofortige Voll-ziehung ihrer Verf374gung angeordnet, diese Anordnung aber mit Bescheid vom 29. April 2005 aufgehoben. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten An- 1 - 3 - trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs.1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlech-te finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen ge-gen ihn. Ein Verm366gensverfall wird u. a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet ist. 3 Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Wi-derrufsverf374gung und ist auch gegenw344rtig gegeben. Auf Antrag des Finanz-amts S. war 374ber das Verm366gen des Antragstellers mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 1. Juli 2004 das Insolvenzverfahren er366ffnet wor-den. Bem374hungen des Antragstellers, die Forderungen des Finanzamts zu be-friedigen und so die R374cknahme des Insolvenzantrags zu erreichen, hatten kei-nen Erfolg. Die damit begr374ndete Vermutung des Verm366gensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Sie wird vielmehr best344tigt durch die Angaben des Insolvenzverwalters vom 27. April 2005, nach denen in der Gl344ubigerversamm-lung Verbindlichkeiten in H366he von 218.050,30 200 und ein Betrag in H366he von 710.082,65 200 f374r den Fall des Ausfalls anerkannt wurden. Weitere Forderungen in H366he von 16.176,24 200 seien danach angemeldet worden, die ebenfalls anzu- 4 - 4 - erkennen seien. Als Verm366genswerte seien Immobilien in Ch. vorhanden, f374r die keine g374nstige Ver344u337erung zu erwarten sei, und eine Immobilie in S. , deren Zeitwert auf 315.000 200 festgesetzt sei. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. 5 Das Insolvenzverfahren ist nicht abgeschlossen. Ein Schuldenbereini-gungsplan liegt nicht vor. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung hat der An-tragsteller - entgegen 247 287 InsO - erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. 6 Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall hier ausnahmsweise nicht gef344hrdet sind, sind nicht gegeben. Weder der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller w344hrend seiner langen An-waltst344tigkeit sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, noch der Umstand, dass er durch das laufende Insolvenzverfahren keinen Zugang zu seinen Kon-ten hat, lassen diese Gefahr entfallen. 7 Hirsch Basdorf Otten Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.06.2005 - AGH 36/04 (I) -
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