BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 57/07 vom 3. November 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, Verfahrensbevollm344chtigter: gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Ver-handlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde im Februar 2002 als Rechtsanwalt zugelassen, im M344rz 2003 im Bezirk der Antragsgegnerin. Durch Bescheid vom 14. Februar 2007 widerrief die Antragsgegnerin diese Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 1 - 3 - BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 20. April 2007 zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung beim Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts K. f374nf titulierte Forderungen zur Vollstreckung registriert. Im ersten Halbjahr 2006 wa-ren beim zust344ndigen Gerichtsvollzieher vier (andere) Vollstreckungsauftr344ge im Betrage zwischen 166,80 200 und 290,57 200 eingegangen. Dies sind Beweis-anzeichen f374r einen Verm366gensverfall. Das Vollstreckenlassen solch kleiner 4 - 4 - Betr344ge deutet darauf hin, dass der Vollstreckungsschuldner nicht einmal 374ber gen374gend Geldmittel zur Zahlung geringf374giger Verbindlichkeiten verf374gt. Der Antragsteller ist wiederholt aufgefordert worden, zu den einzelnen Forderungen Stellung zu nehmen und ein Verm366gensverzeichnis vorzulegen. Seine blo337e Behauptung, die Forderungen seien nicht gerechtfertigt oder durch Aufrech-nung erloschen oder nicht bekannt hat die Vermutung des Verm366gensverfalls nicht ausger344umt, auch wenn bez374glich einzelner Forderungen keine Vollstre-ckung mehr betrieben wurde. b) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass infolge des Verm366gensverfalls eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden eingetreten war. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entneh-men ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interes-sen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern. Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsu-chenden ausnahmsweise nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. 5 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 6 a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler nicht dargetan. Vielmehr hat der Antragsteller mittlerweile wegen Forderun-gen von vier weiteren Gl344ubigern die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen wor-den, so dass zwischenzeitlich auch der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. In seiner Verm366gensaufstellung zum 16. Dezember 7 - 5 - 2007 hat er weitere Verbindlichkeiten einger344umt, solche sind auch durch die Mitteilung des Gerichtsvollziehers R. vom 31. Januar 2008 neu bekannt geworden. 8 b) Ein Ausnahmefall, in dem der Verm366gensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet, liegt hier nicht vor. 9 Insofern kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen gegeben waren, solange der Antragsteller bei den Rechtsanw344lten W. & Partner GbR angestellt war, oder ob dieser Annahme die mit dem Beschluss des An-waltsgerichts vom 24. Oktober 2006 geahndete Verletzung der Berufspflichten entgegenstand. Denn jedenfalls ist die Anstellung bei den Rechtsanw344lten W. & Partner GbR durch deren vom Antragsteller schrifts344tzlich mitgeteilte K374ndigung beendet worden. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 AGH 5/07 -
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