BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 57/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 21. Oktober 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 18. August 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller so-fortige Beschwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens ist gem344337 der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2009 die weitere Widerrufsver- 1 - 3 - f374gung der Antragsgegnerin vom 29. April 2009, mit der diese die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufshaftpflicht-versicherung widerrufen hat, bestandkr344ftig geworden. II. Das gerichtliche Verfahren 374ber den Widerrufsbescheid der Antragsgeg-nerin vom 18. August 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den weiteren Wider-rufsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2009 bestandskr344ftig widerru-fen worden ist. Denn nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Be-schluss vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) be-steht kein Rechtsschutzbed374rfnis mehr f374r die 334berpr374fung eines weiteren Wi-derrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskr344ftig aus anderem Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schrei-ben vom 29. Juni 2009 hingewiesen worden. Die ihm einger344umte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. 2 Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a FGG a.F. und 247 91a ZPO nur noch 374ber die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Er-stattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtsz374gen entstandenen not-wendigen au337ergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenw344r-tigen Sach- und Streitstand w344re die sofortige Beschwerde gegen den Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 18. August 2008 zur374ckge-wiesen hat, zur374ckzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegen-den Verfahren nicht durch den bestandskr344ftig gewordenen Widerrufsbescheid vom 29. April 2009 erledigt h344tte. Der Antragsteller hat in seiner sofortigen Be- 3 - 4 - schwerde keine Gr374nde vorgetragen, die eine vom Anwaltsgerichtshof abwei-chende Beurteilung der Rechtm344337igkeit des Widerrufsbescheids vom 18. August 2008 gerechtfertigt h344tten; auch eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers ist nicht dargetan. Ganter Ernemann Frellesen St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.12.2008 - 1 AGH 94/08 -
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