BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 58/01 vom23. September 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und denRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott unddie Rechtsanwältin Kappelhoff am 23. September 2002beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf51.129,19 DM) festgesetzt. - 3 -Gründe: I.Der Antragsteller war seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. MitVerfügung vom 9. Februar 2000 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung desAntragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verzichts auf die Rechte aus derZulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung hatte der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Juli 2000 zu-rückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde einge-legt.Mit Verfügung vom 9. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassungdes Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs.2 Nr. 7 BRAO) erneut widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Sep-tember 2001 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragstellerebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt.Mit Beschluß vom 22. April 2001 (AnwZ (B) 5/01) hat der Senat die so-fortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsge-richtshofs vom 3. Juli 2000 zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung ist dieZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie im Bescheid vom9. Februar 2000 ausgesprochen, rechtskräftig widerrufen. Im Hinblick daraufhaben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. - 4 -II.Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der§ 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es ent-spricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerle-gen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechtsmittelvoraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist nachdem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen,daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2Nr. 7 BRAO gegeben waren. Daß der Widerrufsgrund bis zur Erledigung desVerfahrens zweifelsfrei weggefallen wäre, ist weder von dem Antragsteller gel-tend gemacht worden noch sonst ersichtlich.Deppert Schlick Otten Frelle-sen Salditt Schott Kappelhoff
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