BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ(B) 58/02 vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den PräsidentenProf. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsan-wälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoffam 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes Frankfurt amMain vom 4. März 2002 wird - unter Zurückweisung des Antragsauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig ver-worfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 tgesetzt.Gründe: I.Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-anwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5BRAO) und wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen.Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit - 3 -dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 14. Mai 2002 zuge-stellt worden ist, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2002, beim An-waltsgerichtshof eingegangen am 14. Juni 2002, hat der Antragsteller "Rechts-mittel" eingelegt. Nach Unterrichtung über die Versäumung der Beschwerdefristhat er die Rechtsauffassung vertreten, diese Frist sei bis zur Entscheidungüber die Beschwerde gegen die Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befan-genheit abgelehnten Richters gehemmt. Unter Hinweis auf diese Rechtsauffas-sung hat er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt,schließlich den Antrag "auf Feststellung der Nichtigkeit" des angefochtenenBeschlusses "beschränkt".II.Das gegen den angefochtenen Beschluß statthafte Rechtsmittel der so-fortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BRAO) ist wegen Versäu-mung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO unzu-lässig.Gegen die Fristversäumnis ist dem Antragsteller keine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2BRAO) zu erteilen. Eine etwaige Beschwerde des Antragstellers gegen die inder mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof verkündete Zurück-weisung seines gegen den Senatsvorsitzenden gerichteten Ablehnungsge-suchs konnte die Beschwerdefrist gegen die Hauptsachenentscheidung offen-sichtlich schon deshalb nicht hemmen, weil ein solches Rechtsmittel gar nichtstatthaft wäre (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 40 Rdn. 7; Senatsbe-schlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 41/94, BRAK-Mitt. 1995, 27, und - 4 -vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82). Das Vertreteneines derartigen Rechtsstandpunktes gereichte dem rechtskundigen An-tragsteller zum Verschulden.Auf eine verfristete sofortige Beschwerde eine Nichtigkeit des ange-fochtenen Beschlusses - für die in der Sache nichts spricht - festzustellen, istprozessual nicht vorgesehen.Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).HirschBasdorfGanterSchlickSaldittKieserlingKappelhoff
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