BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 58/03 vom 28. Juni 2004 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-anwältin Dr. Hauger am 28. Juni 2004 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: 1. Der jetzt 46jährige Antragsteller schloß ein Studium an der Juristi-schen Hochschule Potsdam-Eiche mit dem Erwerb des akademischen Grades eines Diplomjuristen am 30. Juli 1988 ab. Mit Bescheid vom 16. August 2002 hat die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof - 3 - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Absolvent der zur Schulung des juristischen Nachwuchses des Staatssicherheitsdienstes der DDR berufenen Hochschule Potsdam-Eiche er-füllt nach Maßgabe des Einigungsvertrages nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG-DDR. Dies hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend näher ausgeführt. Seine Entscheidung ent-spricht in jeder Beziehung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (Senatsbeschluß vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 53/01 m.w.N.; vgl. auch Otten in Festschrift für Karlmann Geiß 2000 S. 307, 315 f.; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 4 Rdn. 34; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 4 Rdn. 26). Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend ausgeführt, daß die Ver-sagung der Zulassung in diesen Fällen vor Art. 12 und Art. 3 GG Bestand hat (BGH aaO). MfS-Hochschulabsolventen müssen nicht ohne Abschluß einer weiteren juristischen Ausbildung von Verfassungs wegen zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen werden. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlaß, im Blick auf den vorliegenden Fall seine Auffassung etwa in Frage zu stellen. Aus Entschei-dungen in Fällen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Blick auf eine Lehr-tätigkeit nach § 4 Abs. 2 RAG-DDR oder auf ein juristisches Auslandsstudium in Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG-DDR kann der Beschwerdeführer für - 4 - seinen nach den tatsächlichen Voraussetzungen abweichend gelagerten Fall eindeutig fehlender Zulassungsvoraussetzungen nichts herleiten. Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Frey Hauger
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