BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 58/06 vom 18. Mai 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 18. Mai 2007 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsge-richtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2006 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Durch den bestandskr344ftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-schwerdef374hrers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Be-schwerde w344re aus den zutreffenden Gr374nden des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Er- 1 - 3 - messen, dem Antragsteller entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG die Verfah-renskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Hirsch Otten Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 AGH 10/05 -
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