BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 58/07 vom 11. April 2008 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen, Schaal und die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien und Dr. Martini am 11. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. April 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 27. April 2007 zur374ckgewiesen. 1 - 3 - Gegen diesen dem Antragsteller am 29. Mai 2007 zugestellten Be-schluss richtet sich dessen als Berufung bezeichnete sofortige Beschwerde. Das Rechtsmittel ist erst am 28. Juni 2007 beim Anwaltsgerichtshof eingegan-gen. Mit Schriftsatz vom 26. September 2007 hat der Antragsteller vorgetragen, der angefochtene Beschluss habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Des-halb habe die Zweiwochenfrist des 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht mit Zustel-lung des Beschlusses zu laufen begonnen. 2 II. Die an sich statthafte sofortige Beschwerde (247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) ist wegen Vers344umung der zweiw366chigen Beschwerdefrist (247 42 Abs. 4 BRAO) als unzul344ssig zu verwerfen. Es hinderte den Lauf der Frist nicht, dass dem Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs keine Rechtsmittelbelehrung beigef374gt war. Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist f374r Entscheidungen, die im Zulas-sungsverfahren ergehen, eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben. Sie ist wegen der Rechtskunde der Beteiligten auch nicht erforderlich. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum hinsichtlich der Monatsfrist gem344337 247 16 Abs. 5 BRAO f374r den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zur374cknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anerkannt (vgl. BGHZ 107, 281, 283 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 54/86, BRAK-Mitt 1987, 152; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 16 Rdn. 15). Im Hinblick auf den identischen Personenkreis ist hinsichtlich der Frist gem344337 247 42 Abs. 4 BRAO eine andere Beurteilung nicht geboten. 3 Die sofortige Beschwerde ist danach unzul344ssig. Der Verwerfung der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass w344hrend des Beschwerdeverfah-rens die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus einem ande- 4 - 4 - ren Grunde rechtskr344ftig widerrufen wurde und die Hauptsache damit erledigt ist. Die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache k366nnen nur eintreten, wenn das Rechtsmittel statthaft und zu-l344ssig ist (BGHZ 50, 197; vgl. auch BFH, Beschluss vom 15. M344rz 2000 - I R 56/99, BFH/NV 2000, 1211). 5 334ber die unzul344ssige Beschwerde konnte der Senat ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck Hauger Wosgien Martini Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 27.04.2007 - AGH 25/06 (I) -
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