BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 58/09 vom 2. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 2. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichts-hofs vom 19. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1986 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Mit Verf374gung vom 9. Dezember 2008 widerrief die Antrags- gegnerin die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO we-gen Verm366gensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Wi-derrufsverf374gung an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zur374ckweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung soforti-ge Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde beantragt. 1 - 3 - II. 2 Der Senat entscheidet vorab 374ber den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde. Dieser ist gem344337 247 16 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. 247 42 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. zul344ssig; er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf - als Ausnah-mefall - nur angeordnet werden, wenn sie im 374berwiegenden 366ffentlichen Inte-resse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverf374gung notwendigen Abwehr konkreter Gefahr f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter geboten ist. Erste Voraussetzung f374r eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverf374gung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der An-ordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ist jedoch des weiteren erforderlich, dass die sofortige Vollziehung als Pr344-ventivma337nahme im 374berwiegenden 366ffentlichen Interesse zur Abwehr konkre-ter Gefahren f374r die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschluss v. 2. Juni 1993 - AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171; v. 14. M344rz 1994 - AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1994, 176, 177; v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 63 f.; v. 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643). 3 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Widerrufsverf374gung Bestandskraft erlangt. 5 - 4 - 6 aa) Eine wirksame Zustellung des Widerrufsbescheids ist - wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgef374hrt hat - erfolgt. bb) Der Antragsteller befand sich und befindet sich weiterhin in Verm366-gensverfall. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung waren gegen ihn die in der Widerrufsverf374gung im Einzelnen aufgef374hrten zahlreichen Schuldtitel erwirkt worden. Er war mit 19 Haftbefehlsanordnungen im Schuld-nerverzeichnis eingetragen. Die hierdurch gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO be-gr374ndete Vermutung f374r das Vorliegen eines Verm366gensverfalls hatte er nicht widerlegt. F374r eine zwischenzeitliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnis-se des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt; eine solche wird vom An-tragsteller auch nicht geltend gemacht. 7 b) Die zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs 374ber die abstrakte Gef344hr-dung der Interessen der Rechtsuchenden hinausgehende erforderliche konkre-te Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ist hier ebenfalls gegeben. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt, dass er nicht davor zur374ckschreckt, sich zu Lasten von Mandanten zu bereichern. Er ist deswegen bereits rechtskr344ftig durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 16. November 2004 wegen Untreue in zwei F344llen zu einer Geldstrafe von 50 Tagess344tzen und durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 15. Januar 2008 wegen Betruges, Betruges in Tateinheit mit Wucher und Untreue zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Letztere Strafe ist in eine weitere - noch nicht rechtskr344ftige - Verurtei-lung durch das Amtsgericht W. vom 8. Dezember 2008 einbezogen wor-den, in der gegen den Antragsteller wegen Untreue in vier F344llen eine Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verh344ngt worden ist. Gegenstand dieser Verurtei-lung ist, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als testamentarisch bestell- 8 - 5 - ter Testamentvollstrecker zu Lasten des von ihm verwalteten Nachlasses einer fr374heren Mandantin insgesamt 374ber 80.000 200 f374r eigene Zwecke verwendet hat. Nach alldem besteht eine konkrete Gefahr f374r das Verm366gen von Mandanten des Antragstellers, der auch nicht auf andere Art und Weise als durch die An-ordnung des Sofortvollzugs wirksam begegnet werden kann. Ganter Ernemann Frellesen Frey Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 19.03.2009 - BayAGH I - 1/09 -
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