BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 58/09 vom 28. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG a.F. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 28. September 2010 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r ver-letzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich in einem am 20. Juli 2010 beim Bundesge-richtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den ihm am 8. Juli 2010 zugestell-ten Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010, durch welchen seine sofortige Be-schwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsge-richtshofs vom 19. M344rz 2009 zur374ckgewiesen worden ist. Er macht die Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend und beantragt, die angegrif-fene Entscheidung aufzuheben sowie das Verfahren wegen eines Verfahrens-hindernisses einzustellen. 1 - 3 - II. Die nach Ma337gabe des 247 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. in Verbin-dung mit 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anh366-rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur Ver-fahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller zuvor geh366rt worden ist. Grund-lage der Entscheidung war der Inhalt der dem Senat vorliegenden Akte, in die der Antragsteller Einsicht erhalten hat. Auch wurde weder zu ber374cksichtigen-des Vorbringen 374bergangen noch ein erforderlicher Hinweis unterlassen. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung der Rechtsauf-fassung des Antragstellers nicht gefolgt ist und sich nicht zu allen von diesem vorgebrachten Rechtsansichten ausdr374cklich verhalten hat, rechtfertigt eben-falls nicht die Annahme, er habe dessen Anspruch auf rechtliches Geh366r 2 - 4 - verletzt. Soweit der Antragsteller seine bereits im Verfahren geltend gemachten Argumente wiederholt und die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entschei-dung beanstandet, ist dies nicht Gegenstand der 334berpr374fung im R374geverfah-ren nach 247 29 a FGG a.F. Ganter Fetzer Sch344fer St374er Quaas Vorinstanzen: AGH M374nchen, Entscheidung vom 19.03.2009 - BayAGH I - 1/09 -
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