BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 58/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1986 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Mit Verf374gung vom 9. Dezember 2008 widerrief die Antrags-gegnerin die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO we-gen Verm366gensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Wi-derrufsverf374gung an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zur374ckweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung soforti- 1 - 3 - ge Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde beantragt. 334ber diesen An-trag hat der Senat vorweg entschieden und ihn durch Beschluss vom 2. De-zember 2009 zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin hatte weiterhin mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 die Zulassung des Antragstellers wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaft-pflichtversicherung (247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) widerrufen, diesen Bescheid aber mit Verf374gung vom 5. November 2009 ihrerseits widerrufen, nachdem der An-tragsteller das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nachgewiesen hatte. Diese Vorg344nge sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren sowohl bei Erlass der an-gegriffenen Verf374gung als auch zum Entscheidungszeitpunkt erf374llt. 4 a) Der Antragsteller befand sich und befindet sich weiterhin in Verm366-gensverfall. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung waren gegen ihn die in der Widerrufsverf374gung im Einzelnen aufgef374hrten zahlreichen Schuldtitel erwirkt worden. Er war mit 19 Haftbefehlsanordnungen im Schuld-nerverzeichnis eingetragen. Die hierdurch gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO be- 5 - 4 - gr374ndete Vermutung f374r das Vorliegen eines Verm366gensverfalls hatte er nicht widerlegt. F374r eine zwischenzeitliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnis-se des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt, eine solche wird von ihm auch nicht geltend gemacht. b) Infolge des Verm366gensverfalls sind auch die Interessen der Rechtsu-chenden gef344hrdet. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt, dass er nicht davor zur374ckschreckt, sich zu Lasten von Mandanten zu bereichern. Er ist deswegen bereits rechtskr344ftig durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 16. November 2004 wegen Untreue in zwei F344llen zu einer Geldstrafe von 50 Tagess344tzen und durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 15. Januar 2008 wegen Betruges, Betruges in Tateinheit mit Wucher und Untreue zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Letztere Strafe ist in eine weitere - noch nicht rechtskr344ftige - Verurteilung durch das Amtsgericht W. vom 8. Dezem-ber 2008 einbezogen worden, in der gegen den Antragsteller wegen Untreue in vier F344llen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verh344ngt worden ist. Ge-genstand dieser Verurteilung ist, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als testamentarisch bestellter Testamentsvollstrecker zu Lasten des von ihm verwalteten Nachlasses einer fr374heren Mandantin insgesamt 374ber 80.000 200 f374r 6 - 5 - eigene Zwecke verwendet hat. Nach alldem besteht nicht nur eine abstrakte, sondern dar374ber hinaus eine konkrete Gefahr f374r das Verm366gen der Rechtsu-chenden. Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 19.03.2009 - BayAGH I - 1/09 -
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