BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 58/09 vom 18. M344rz 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG a.F. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 18. M344rz 2010 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich in einem am 23. Januar 2010 beim Bun-desgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den ihm am 11. Januar 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2009, durch welchen sein An-trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Be-schwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsge-richtshofs vom 19. M344rz 2009 zur374ckgewiesen worden ist. Er macht die Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend. 1 II. Die nach Ma337gabe des 247 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. 247247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anh366rungsr374ge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zul344ssigkeit im 334brigen (vgl. 247 29 a Abs. 1 Satz 2 2 - 3 - FGG a.F.) - unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfah-rensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der An-tragsteller nicht zuvor geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen weder 374bergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des An-tragstellers auf rechtliches Geh366r verletzt. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung den Rechtsauffassungen des Antragstellers nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat habe entsprechendes Vor-bringen des Antragstellers 223374bersehen223. Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 19.03.2009 - BayAGH I - 1/09 -
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