BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 59/03 vom 18. August 2004 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-anwältin Dr. Hauger am 18. August 2004 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers, betreffend den Senatsbe-schluß vom 28. Juni 2004 entsprechend § 8 GKG keine Kosten zu erheben, wird abgelehnt. Gründe: Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor. Durch die Bekanntma-chung des Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hatte der Be-schwerdeführer deutlich gemacht, daß er sein Bestreben, mit der sofortigen Beschwerde den Widerruf der Zulassung zu verhindern, nicht mehr verfolge. Erledigung der Hauptsache war mangels Bestandskraft des nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO erfolgten Widerrufsbescheids (vgl. § 16 Abs. 5 BRAO) nicht einge-treten. Nachdem der Beschwerdeführer einen Verzicht auf mündliche Verhand-lung ausdrücklich abgelehnt hatte, hat der Senat anläßlich der anberaumten mündlichen Verhandlung auch keinen Anlaß gesehen, die Bestandskraft abzu-warten. Bei dieser Sachlage war die den Beschwerdeführer kostenmäßig be-günstigende Ausdeutung seines dem Senat gegenüber zum Ausdruck gebrach-ten Begehrens als Beschwerderücknahme (vgl. § 202 Abs. 4 Satz 1 BRAO) sachgerecht. Die Rechtskraft des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO - der - 3 - mit § 7 Nr. 2 BRAO korrespondiert - zieht im übrigen entgegen der Mutmaßung des Beschwerdeführers nicht etwa die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO nach sich. Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Frey Hauger
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