BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 59/03 vom 28. Juni 2004 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-anwältin Dr. Hauger am 28. Juni 2004 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofor-tigen Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats des Nieder-sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Juni 2003 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: Durch den Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft ist zwar ein weiterer Widerrufsgrund ausgelöst worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), mangels bestandskräftigen Widerrufsbe-scheids (§ 16 Abs. 5 BRAO) indes noch keine Erledigung der Hauptsache ein-getreten. Bei dieser Sachlage interpretiert der Senat die Mitteilung des Be-schwerdeführers über seinen Verzicht als Rücknahme der aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs offensicht-lich aussichtslosen sofortigen Beschwerde (vgl. zum zwingenden Widerrufs- - 3 - grund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 19 ff. m.w.N.). Der Senat merkt an, daß eine Terminsverlegung mit Rücksicht auf Urlaubswünsche des bisherigen Prozeßbevollmächtigten - vor dem Hintergrund der trotz wiederholter Ankündigung unterbliebenen Beschwerdebegründung und angesichts des beträchtlichen zeitlichen Vorlaufs - nicht vertretbar gewesen wäre; sie hätte bei der Geschäftslage des Senats eine weitere monatelange Verzögerung der Erledigung des in der Sache aussichtslosen Rechtsmittels nach sich gezogen. Anläßlich der entsprechend § 201 BRAO i.V.m. § 13a FGG veranlaßten Kostenentscheidung setzt der Senat den Geschäftswert in der in Fällen der vor-liegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Frey Hauger
Full & Egal Universal Law Academy