BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 59/04 vom 7. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 7. Dezember 2005 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden in beiden Rechtsz374-gen nicht erhoben; au337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu er-statten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der 1965 geborene Antragsteller ist griechischer Staatsangeh366riger und als Rechtsanwalt (Dikigoros) bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Athen zugelassen. Am 12. Mai 1995 bestand er beim Landesjustizpr374fungsamt Baden-W374rttemberg die Eignungspr374fung f374r die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft in Deutschland. Der Antragsteller beantragte die Zulassung am 6. M344rz 1998 unter Hinweis darauf, dass er bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der nicht bearbeitet worden sei. Ein gegen den Antragsteller zun344chst eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen 1 - 3 - unberechtigter F374hrung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" (247 132 a StGB) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 25. M344rz 1998 nach 247 153 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem weiteren Strafverfahren wurde der An-tragsteller durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 10. August 2000 we-gen Missbrauchs der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" in drei F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagess344tzen verurteilt. Mit Schreiben vom 21. September 2001 bat der Antragsteller die inzwi-schen zust344ndig gewordene Antragsgegnerin um Erledigung seines 1998 ge-stellten Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Verf374gung vom 25. September 2002 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Zulas-sung wegen Unw374rdigkeit (247 7 Nr. 5 BRAO). 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. Am 29. September 2005 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsa-che 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 3 II. Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechen-der Anwendung von 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der Senat hat davon abgese-hen, Kosten f374r das erledigte Verfahren zu erheben und eine Erstattung au337er-gerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies unter Ber374cksichtigung des Um-standes, dass der Versagungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO - aufgrund des Zeitab- 4 - 4 - laufs seit der rechtskr344ftigen Verurteilung des Antragstellers - im Beschwerde-verfahren entfallen ist, der Billigkeit entspricht. Hirsch Basdorf Otten Frellesen W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.05.2004 - AGH 37/02 (I) -
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