BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 59/05 vom 31. Januar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Professor Dr. Quaas am 31. Januar 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtsz374ge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. 1 - 3 - 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwer-de gewandt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nach-gewiesen, dass sich seine Verm366gensverh344ltnisse zwischenzeitlich konsolidiert haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Bescheid vom 6. September 2007 den Widerrufsbescheid zur374ckgenommen. Antragsteller und Antragsgeg-nerin haben zwar keine ausdr374ckliche Erledigung erkl344rt, sehen das Verfahren aber ersichtlich als erledigt an. II. Mit der Aufhebung der Widerrufsverf374gung hat sich die Hauptsache erle-digt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von 247 91a ZPO , 247 13a FGG . Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt 3 - 4 - des Erlasses der Widerrufsverf374gung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. Die Antragsgegnerin hat darauf un-verz374glich durch R374cknahme des Bescheids reagiert. Hirsch Frellesen Schaal Roggenbuck Wosgien Martini Quaas Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 25.02.2005 - 1 AGH 3/05 -
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