BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 59/06 vom 2. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 2. Juli 2007 beschlossen: Auf die Anzeige des Rechtsanwalts Dr. Frey als anwaltlicher Bei-sitzer des Anwaltssenats gem344337 247 48 ZPO wird festgestellt, dass keine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist. Gr374nde: I. Rechtsanwalt Dr. Frey hat angezeigt: 1 "Unter dem Aktenzeichen 1 M -06 des Amtsgerichts G. - Konkursgericht - lief ein Konkursverfahren 374ber das Verm366gen von Herrn Karl M. , Inhaber einer Schreinerei, in K. . Herr M. wurde von Anfang an im Konkursverfahren aufgrund einer entsprechenden Empfehlung aus S. von der Kanzlei R. in S. betreut. Das Verfahren kam mit Be-schluss des Amtsgerichts G. vom 05.04.2004 auf Schuldnerantrag zur Einstellung. 2 - 3 - Der Unterfertigte wurde, nachdem das Konkursverfahren bereits ca. f374nf Jahre andauerte, aus dem Familienkreis um Hilfe f374r Herrn M. gebeten. Ich habe deshalb seit September 1993 bis zur Einstellung des Konkursverfah-rens mit der Kanzlei R. - zur Wahrung der Interessen des Gemein-schuldners - umfangreichste Korrespondenz und zahlreiche Telefonate gef374hrt. Dies habe ich als Vetter von Herrn M. getan und als juristisch gebildeter Verwandter (nicht mandatsm344337ig). Ansprechpartner war dabei jeweils Herr Rechtsanwalt G. . Da aus meiner Sicht zahlreiche Kritikpunkte gegeben waren, ergab sich zum Teil kontroverse Korrespondenz. Inwieweit Herr Rechts-anwalt G. in Vorgaben der Kanzlei R. eingebunden war, dies ent-zieht sich meiner Kenntnis. 3 Seit der Einstellung des Konkursverfahrens im April 2004 habe ich mit Herrn Rechtsanwalt G. keinen Kontakt mehr gehabt." 4 Rechtsanwalt Dr. Frey hat erkl344rt, dass er sich nicht befangen f374hle. 5 Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ist Gelegenheit zur Stellung-nahme gegeben worden. Der Antragsteller hat Stellung genommen. 6 II. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit. 7 Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (247 42 Abs. 2 ZPO). Es muss sich um objektive Gr374nde handeln, die vom Standpunkt einer Partei aus bei vern374nftiger Betrachtung die Bef374rchtung wecken k366nnen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unpartei-isch gegen374ber; rein subjektive, unvern374nftige Vorstellungen der Partei schei-den aus. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vern374nftiger W374rdigung 8 - 4 - aller Umst344nde Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. 9 Bei Anlegung dieses Ma337stabs ist eine Befangenheit des Rechtsanwalts Dr. Frey nicht zu besorgen. Es liegen keine Umst344nde vor, die den Anschein einer m366glicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begr374nden. 10 Herr Dr. Frey war mit der vorliegenden Sache nicht vorab befasst. Die nicht mandatsm344337ige Beratung eines Verwandten, in deren Verlauf es zu kon-troversen Standpunkten mit dem diesen in einem Konkursverfahren betreuen-den Antragsteller kam, kann bei vern374nftiger Betrachtung keinen Anlass zu der Bef374rchtung geben, dass Rechtsanwalt Dr. Frey als anwaltlicher Beisitzer des Anwaltssenats in dem Verfahren des Antragstellers seine Pflicht zur unparteili-chen Entscheidung nicht erf374llen kann oder will. Besondere Umst344nde, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen k366nnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Hirsch Otten Frellesen Schaal St374er Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2006 - AGH 44/05 (I) -
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