BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 59/06 vom 2. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 2. Juli 2007 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 3. Mai 2006 und die Widerrufsverf374gung der Antragsgegnerin vom 2. September 2005 aufgehoben. Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragsgegne-rin hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtsz374gen entstande-nen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Antragsteller wurde 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Amts- und Landgericht S. und 1995 auch bei dem Oberlan-desgericht S. zugelassen. Mit Bescheid vom 2. September 2005 widerrief die Antragsgegnerin diese Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. II. Das nach 247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die angegriffene Widerrufsverf374gung der Antragsgegnerin hat keinen Bestand. 2 1. Ger344t der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Ver-m366gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (247 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (247 915 ZPO) zu f374hrende Verzeichnis eingetragen ist. Im 334brigen liegt ein Ver-m366gensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337er-stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nah-men gegen ihn (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 3 - 4 - 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.). Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor. 4 Die Antragsgegnerin hat die Annahme des Verm366gensverfalls allein dar-auf gest374tzt, dass der Antragsteller einen Betrag von 30.000 200, den er aus ei-nem gerichtlichen Vergleich in dem Verfahren 9 O /04 Landgericht S. vom 15. April 2005 schuldete, nach Mitteilung des gegnerischen Anwalts noch nicht gezahlt hatte. Die Gerichtsvollzieherin hatte die Zwangsvollstreckung we-gen dieser Forderung in die Kanzlei als Gemeinschaftseinrichtung mehrerer Rechtsanw344lte abgelehnt und die Antragsgegnerin um die Angabe der Privat-anschrift des Antragstellers gebeten. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin am 29. Juli 2005 dem Antragsteller ein Anh366rungsschreiben unter Hinweis auf 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO 374bersandt, das der Antragsteller nach seinen Angaben nach Urlaubsr374ckkehr am 19. August 2005 erhalten hat. Er veranlasste daraufhin noch vor Zustellung der Widerrufsverf374gung die vollst344ndige Zahlung dieser Forderung. Nach der Aufstellung des gegnerischen Anwalts ist sie am 7. Sep-tember 2005 erfolgt. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof weiter darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdesache B.L. /05 gegen den An-tragsteller mit Beschl374ssen vom 29. Juni und vom 29. September 2005 Zwangsgelder von 500 200 bzw. von 1000 200, und in der Beschwerdesache B.L. /05 mit Beschluss vom 29. September 2005 ein weiteres Zwangsgeld von 500 200 festgesetzt worden waren und er in einem weiteren Beschwerdeverfahren das Zwangsgeld von 1.500 200 erst im Vollstreckungsverfahren gezahlt habe. Schlie337lich ist noch vorgetragen worden, dass in vergangenen Jahren, zuletzt 2002, Kammerbeitr344ge des Antragstellers zwangsweise beigetrieben werden mussten. 5 - 5 - Damit ist nicht ausreichend belegt, dass der Antragsteller sich zum Zeit-punkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall befunden hat. Die Begleichung von in der Widerrufsverf374gung aufgef374hrten Forderungen f374hrt zwar nicht ohne weiteres zum Wegfall eines zun344chst bestehenden Verm366-gensverfalls. Die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widerrufs-verf374gung erfolgte Zahlung der aufgef374hrten Forderung indizierte hier aber nicht, dass der Antragsteller sich in ungeordneten Verm366gensverh344ltnissen be-fand, die er in absehbarer Zeit nicht in der Lage war zu ordnen. Zwar hat der Antragsteller versp344tet gezahlt. Weitere Vollstreckungsma337nahmen waren - mit Ausnahme der von der Antragsgegnerin aufgef374hrten Zwangsgeldbeitreibung 374ber 1.500 200 in einer Beschwerdesache - aber nicht ersichtlich. Die Zwangs-vollstreckung wegen der Forderung von 30.000 200 war auch nicht fruchtlos ver-laufen, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, sondern noch gar nicht er-folgt. Die sonstigen Zwangsgelder waren zum Teil erst sp344ter festgesetzt wor-den, ihre Vollstreckung lie337 sich zudem durch Erf374llung der dem Antragsteller obliegenden Pflichten abwenden. Da die gesetzliche Vermutung f374r einen Ver-m366gensverfall, die an eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis ankn374pft, nicht greift, kommt auch die mit dieser Vermutung verkn374pfte Beweislastumkehr nicht zum Tragen. Die Widerrufsverf374gung und der angefochtene Beschluss des An-waltsgerichtshofs k366nnen deshalb auch nicht mit der Begr374ndung bestehen bleiben, dass der Antragsteller es vers344umt habe, seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse darzulegen. Vielmehr muss ein Verm366gensverfall nachgewiesen sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 6 Dass der Antragsteller durch einen weiteren erst im Februar 2006, also nach der Widerrufsverf374gung abgeschlossenen Vergleich mit der A. Versi-cherung AG zu weiteren Zahlungen verpflichtet war, ist unerheblich, da der Verm366gensverfall zum Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung vorgelegen haben 7 - 6 - muss. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antragsteller diese - sp344teren - Forderungen zwischenzeitlich getilgt hat. Hirsch Otten Frellesen Schaal Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2006 - AGH 44/05 (I) -
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