BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 59/07 vom 30. Oktober 2007 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 30. Oktober 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. M344rz 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 150 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller, der seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt, hat beim Anwaltsgerichtshof beantragt, ihm Prozesskostenhilfe f374r ei-nen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu bewilligen. Der An-waltsgerichtshof hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur374ck-gewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. Gegen eine Entscheidung des Anwalts-gerichtshofs in Zulassungssachen findet die sofortige Beschwerde nur in den in 247 42 Abs. 1 BRAO aufgef374hrten F344llen statt. Dazu geh366rt die Zur374ckweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Die Voraussetzun-gen f374r eine Zul344ssigkeit des Rechtsmittels nach 247 223 Abs. 3 BRAO liegen nicht vor. Auch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Ge-setzes 374ber die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (247247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den erg344nzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilpro-zessordnung ist die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels nicht herzuleiten. Entschei-dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar (vgl. Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2006 - AnwZ(B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006 [Leitsatz]). Der Senat hat bereits entschieden, dass dies - die Prozesskostenhilfe betreffend in Ausnahme von 247 127 Abs. 2 ZPO - auch f374r Entscheidungen der Anwaltsgerichtsh366fe gilt (BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997 - AnwZ(B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253). 2 - 4 - Der Senat kann 374ber das unzul344ssige Rechtsmittel ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 3 Hirsch Frellesen Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 36/06 und AGH 4/07 -
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