BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 59/07 vom 4. August 2008 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 4. August 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 30. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nie-ders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. M344rz 2007 als unzul344ssig verwor-fen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Beschluss dem An-tragsteller Prozesskostenhilfe f374r einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung versagt. 1 Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Senatsbeschluss gerich-tete Gegenvorstellung des Antragstellers 374berhaupt zul344ssig ist (offen gelassen auch in den Senatsbeschl374ssen vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05, juris, und vom 22. Juni 2007 - AnwZ (B) 16/06, Tz. 5, juris); sie ist jedenfalls unbe-gr374ndet. Die Ausf374hrungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beur- 2 - 3 - teilung der - vom Senat verneinten - Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers. Tolksdorf Frellesen Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 36/06 und AGH 4/07 -
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