BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 59/08 vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-terinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 15. Juni 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Saarl344ndischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren wird auf 50.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulas-sung wurde im Jahr 1999 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen fehlender Be-rufshaftpflichtversicherung widerrufen. Der Widerruf wurde bestandskr344ftig. 1 - 3 - Durch Urteil des Landgerichts S. vom 5. Juli 1999 wurde der Antragsteller wegen mehrerer Vergehen - u.a. falscher uneidlicher Aussage, versuchtem (Prozess-)Betrug, falscher Verd344chtigung, Vort344uschen einer Straf-tat und Verleumdung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bew344hrung ausgesetzt wurde; dem An-tragsteller wurde f374r die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot als Rechtsan-walt erteilt. Das Urteil, das auf dem Gest344ndnis des Antragstellers und seines Mitangeklagten beruhte, wurde nach Rechtsmittelverzicht des Antragstellers am Tag der Verk374ndung rechtskr344ftig. Der Antragsteller widerrief den Rechtsmittel-verzicht ein halbes Jahr sp344ter und legte Revision ein. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2000 - 4 StR 360/00 - als unzul344ssig verworfen. 2 Mit Antrag vom 3. Juni 2002 begehrte der Antragsteller erstmals seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Antrag hatte wegen der strafge-richtlichen Verurteilung des Antragstellers keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 16/03, ). Am 27. Juni 2007 beantragte der Antragsteller erneut die Wiederzulassung zur Rechtsan-waltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2007 wiederum ab. 3 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 4 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat den erneuten Antrag auf 5 - 4 - Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versagungs-grund des 247 7 Nr. 5 BRAO mit Recht zur374ckgewiesen. 6 1. Nach 247 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. Der Bewerber erscheint dann unw374rdig im Sinne des 247 7 Nr. 5 BRAO, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abw344gung dieses Verhaltens und aller erheb-lichen Umst344nde - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher F374hrung - nach seiner Gesamtpers366nlichkeit f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen l344sst; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gesch374tzte Interesse der 326ffent-lichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrit344t des Anwaltsstan-des einzelfallbezogen gegeneinander abzuw344gen. Auch ein schwerwiegendes berufsunw374rdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umst344nde soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unw374rdigkeit begr374ndenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen m374ssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft m366glich ist, l344sst sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller f374r und gegen den Bewerber sprechenden Umst344nde (st. Rspr., zuletzt Senats-beschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08, juris, Tz. 4 m.w.N.) 2. Von diesen Grunds344tzen sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsge-richtshof ausgegangen. Sie haben mit Recht angenommen, dass die erhebli-chen Straftaten des Antragstellers dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-schaft weiterhin entgegenstehen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstel-lers rechtfertigt keine andere Beurteilung. 7 - 5 - a) Der Senat hat bereits in seinem den ersten Wiederzulassungsantrag betreffenden Beschluss vom 12. Januar 2004 (AnwZ (B) 16/03, aaO) ausge-f374hrt, dass sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unw374rdig erscheinen l344sst, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben. An dieser Beurteilung, auf die Bezug genommen wird, h344lt der Senat fest. Vergeb-lich bestreitet der Antragsteller weiterhin - wie bereits in dem ersten Wiederzu-lassungsverfahren - die ihm in dem rechtskr344ftigen Strafurteil des Landgerichts S. zur Last gelegten Straftaten. Er macht geltend, er habe insoweit kein Gest344ndnis abgelegt, sondern lediglich auf Anraten seines Verteidigers eine von diesem verlesene "gest344ndnisgleiche Erkl344rung" unterzeichnet; seine Verurteilung sei nicht aufgrund der angeklagten Gr374nde, sondern "aus Gr374nden der Staatsraison" erfolgt. Dieses Vorbringen vermag Zweifel an der Rechtm344-337igkeit der Verurteilung des Antragstellers nicht zu erwecken. Bereits im ersten Wiederzulassungsverfahren ist der Senat aufgrund der ihm obliegenden Pr374-fung des rechtskr344ftigen Strafurteils unter Ber374cksichtigung der Prozessge-schichte und der Aktenlage des Strafverfahrens zu der 334berzeugung gelangt, dass der Antragsteller aufgrund zutreffender Tatsachenfeststellungen verurteilt worden ist (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004, aaO, unter 2). Daran hat sich seitdem nichts ge344ndert. Es bestehen weiterhin keine objektiv greifbaren Anhaltspunkte daf374r, dass sich der Antragsteller der Wahrheit zuwider gewichti-ger Straftaten - und damit zugleich schwerwiegender Berufsrechtsverst366337e - bezichtigt h344tte. Der Senat hat bei der gegebenen Sachlage auch im vorliegen-den Wiederzulassungsverfahren keinen Anlass, die vom Antragsteller angebo-tenen Zeugen zu vernehmen. 8 b) Die vom Antragsteller begangenen Straftaten stehen der Wiederzulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weiterhin entgegen. 9 - 6 - Der Senat hat bei gravierenden Straftaten, wie sie auch hier vorliegen, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unw374rdigkeit begr374ndenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren f374r erforderlich gehalten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum kann aber unterschritten werden, wenn das Interesse des Be-werbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamt-w374rdigung der Umst344nde unter Ber374cksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen l344sst; das ist der Fall, wenn der Bewerber die Ge-w344hr daf374r bietet, dass er sein Leben wieder geordnet hat, und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, er sei f374r den Anwaltsberuf noch untragbar (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008, aaO, Tz. 6 m.w.N.). Ein solcher Aus-nahmefall liegt hier nicht vor. 10 Auch wenn der Antragsteller seit den in den Jahren 1996 und 1997 be-gangenen Straftaten nicht wieder straff344llig wurde, ist die Prognose, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr gef344hr-det werden, derzeit nicht gerechtfertigt. Dies hat der Anwaltsgerichtshof unter sorgf344ltiger und umfassender W374rdigung und Abw344gung aller f374r und gegen den Antragsteller sprechenden Umst344nde zutreffend beurteilt. Darauf nimmt der Senat Bezug. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gibt auch insoweit keinen Anlass f374r eine davon abweichende Beurteilung. Die Be-schwerdebegr374ndung beschr344nkt sich im Wesentlichen darauf, dass der An-tragsteller seine fr374heren Straftaten weiterhin leugnet. Die darin zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit des Antragstellers steht einer g374nstigen Prognose 374ber das zuk374nftige Verhalten des Antragstellers entgegen. Der Senat teilt des-halb - auch unter Ber374cksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefoch-tenen Entscheidung - die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass der An- 11 - 7 - tragsteller noch nicht hinreichende Gew344hr daf374r bietet, dass er sich in Zukunft als wieder zugelassener Rechtsanwalt an Recht und Gesetz halten w374rde. Das Vorbringen des Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Senat rechtfertigt angesichts der Gesamtumst344nde keine andere Beurteilung. Tolksdorf Frellesen Roggenbuck Lohmann W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Saarbr374cken, Entscheidung vom 14.05.2008 - AGH 3/07 -
Full & Egal Universal Law Academy