BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 59/09 vom 6. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 6. Juli 2010 beschlossen: Die Kosten des erledigten Verfahrens werden gegeneinander auf-gehoben. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin verzichtete im Jahr 2005 auf ihre Zulassung als Rechtsanw344ltin. Ihren im Jahr 2007 gestellten Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. August 2007 nach 247 7 Abs. 5 BRAO ab. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antrag-stellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewie-sen. Hiergegen hat die Antragstellerin fristgerecht sofortige Beschwerde einge-legt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2010 hat die Antragsgegnerin angek374ndigt, der Antragstellerin mit Wirkung zum 1. Mai 2010 die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erteilen. Zugleich hat sie mitgeteilt, die Parteien h344tten sich auf eine Kostenaufhebung verst344ndigt. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2010 1 - 3 - hat die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und dabei die von der Antragsgegnerin mitgeteilte Kostenvereinbarung best344tigt. II. 2 Die Parteien haben im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Wieder-zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft das gerichtliche Verfahren 374ber den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2007 in der Hauptsa-che 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 13a FGG, 247 91a ZPO nur noch 374ber die Verfahrenskos-ten und die Erstattung der notwendigen Auslagen zu entscheiden. Grunds344tz-lich entspricht es billigem Ermessen, der Partei, die ohne Eintritt des erledigen-den Ereignisses unterlegen w344re, die Verfahrenskosten und die erstattungsf344-higen au337ergerichtlichen Auslagen der Gegenseite aufzuerlegen. Eine Aus-nahme von diesem Grundsatz ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich die Parteien - wie hier - im Rahmen eines au337ergerichtlichen Vergleichs auf eine Kostenauf-hebung verst344ndigt haben. Zwar ist der Senat an eine solche Einigung nicht gebunden; er ist aber nicht daran gehindert, die von den Parteien als angemes-sen erachtete Kostenregelung bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu ber374cksichtigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. De-zember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835, Tz. 17; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 91a Rdn. 58 "au337ergerichtlicher Vergleich"). Der Senat folgt der Einsch344tzung der Parteien, dass die mit einer Kostenaufhebung verbundenen Rechtsfolgen, n344mlich h344lftige Tragung der Verfahrenskosten (247 92 Abs. 1 3 - 4 - Satz 2 ZPO) und unterbleibende Erstattung au337ergerichtlicher Auslagen, vorlie-gend billigem Ermessen entsprechen. Tolksdorf Roggenbuck Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 17.04.2009 - AGH 11/07 (I/6) -
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