BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 60/00 vom 22. Oktober 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 22. Oktober 2001 beschlossen: Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Recht s - zügen nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1983 zur Rechtsanwaltschaft zug ela s - sen. Mit Bescheid vom 27. Januar 1999 gab ihm die Prsidentin des Oberla n - desgerichts auf, bis 25. April 1999 ein umfassendes rztliches Gutachten ber seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid beantragte der Rechtsanwalt die gerichtliche Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, nahm den Antrag jedoch in der mndlichen Verhandlung vom 28. Juni 1999 zurck. Die Frist zur Beibringung des Gutachtens wurde bis 28. September 1999 ve r - lngert. Als der Antragsteller das Gutachten nicht beibracht e, wurde seine Z u - lassung als Rechtsanwalt durch Bescheid der Prsidentin des Oberlandesg e - richts vom 26. Oktober 1999 gemß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller das geforderte Gutachten vo r - gelegt. Daraufhin hat die Rechtsanwaltskammer, auf die die Befugnisse der Landesjustizverwaltung im Zulassungsverfahren inzwischen bergegangen sind, die Widerrufsverfgung aufgehoben. Beide Parteien haben die Haupts a - che fr erledigt erklrt. - 4 - II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch ber die Kosten zu entscheiden. Unter Bercksichtigung des Sach- und Streitstands erscheint es sachg e - recht, gerichtliche Gebhren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem Ergebnis der rztlichen Begutachtung die Beschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt htte (vgl. § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO; Senatsbeschluß v. 15. No- vember 1999 - AnwZ (B) 71/98). Eine E rstattung außergerichtlicher Auslagen war nicht anzuordnen. Der Rechtsanwalt hat die Einleitung des Widerrufsverfahrens dadurch veranlaßt, daß er das Gutachten in der von der Landesjustizverwaltung gesetzten Frist ohne zureichenden Grund nicht beigebracht hat. Dieses Versumnis begrndet die gesetzliche Vermutung, daß der Rechtsanwalt nicht nur vorbergehend unfhig ist, seinen Beruf ordnungsgemß auszuben (§ 15 Satz 2 BRAO). Auf der anderen Seite ist nach dem Inhalt des jetzt zur Verfgung stehenden rztl i - chen Gutachtens davon auszugehen, daß die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO schon bei Erlaß des angegriffenen Bescheids nicht gegeben waren. Da der Antragsteller das Gutachten zudem kurze Zeit nach - 5 - Einlegung der Beschwerde vorgelegt hat, sind der Antragsgegnerin allenfalls geringfgige auûergerichtliche Auslagen erwachsen. Im Hinblick darauf en t - spricht es billigem Ermessen, keine Verpflichtung zur Erstattung auûergerichtl i - cher Kosten auszusprechen. Hirsch Fischer Ganter Otten Schott Wllrich Hauger
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