BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 60/01 vom23. September 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und denRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott unddie Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 23. Septem-ber 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 21. September 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf51.129,19 nrtgesetzt. - 3 -Gründe I.Der 1947 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaftund als Rechtsanwalt bei dem Landgericht D. zugelassen. Durch Ver-fügung vom 17. November 2000 hat ihm die Antragsgegnerin die Zulassung zurRechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wider-rufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshofzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-stellers.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibtjedoch in der Sache ohne Erfolg.1.Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nichtordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-kommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das - 4 -vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragenist.b) Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlassesder Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen Steuerfor-derungen des Finanzamts D. eine eidesstattliche Versicherungdes Antragstellers nach § 284 AO eingetragen. Die Gesamtforderungen desFinanzamts beliefen sich am 21. August 2000 auf über 350.000 DM einschließ-lich erhobener Säumniszuschläge.c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögens-verfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nichtvor.2.Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifels-frei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen.Ein derartiger Wegfall läßt sich nicht feststellen.Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort.Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatzvom 24. Mai 2002 vorgetragen, daß die Forderungen der Finanzverwaltungnicht unstreitig seien und insoweit die Aussicht bestehe, in einem anstehendenTermin vor dem Finanzgericht einen "generellen Vergleich" abzuschließen;bislang bestehe ein "Stillhalte-Abkommen". - 5 -Etwaige zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Finanzamtgetroffene Stundungsvereinbarungen sind vom Antragsteller nicht - wie nötig -urkundlich belegt worden, obwohl ihm bereits vom Anwaltsgerichtshof dahin-gehende Hinweise gegeben worden sind.Demgegenüber hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2002ausgeführt, daß sich laut einer Mitteilung des Finanzamts D. die Steuerschulden des Antragstellers einschließlich der Säumniszuschlägeauf derzeit 173.058,99 ! ""#$%&('$)*%++&,-)./0132"454"6%""7).8e-gen der Behauptung des Antragstellers nicht zustande gekommen. Sie habevielmehr erfahren, daß sämtliche Klagen des Antragstellers gegen das Finanz-amt D. in der am 4. Juni 2002 vor dem Finanzgericht D. durchgeführten mündlichen Verhandlung abgewiesen worden seien.Aufgrund dieses Vorbringens der Antragsgegnerin, auf das der An-tragsteller nicht mehr erwidert hat, kann auch im Beschwerdeverfahren nichtdavon ausgegangen werden, daß der Vermögensverfall nachträglich zweifels-frei weggefallen ist. - 6 -3.Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom17. September 2002, den Termin zu verlegen, war nicht zu entsprechen, daeine Verhinderung nur für einen der beiden Bevollmächtigten dargetan ist.DeppertSchlick OttenFrellesen Salditt Schott Kappelhoff
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