BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 60/03 vom 28. Juni 2004 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechts-anwältin Dr. Hauger am 28. Juni 2004 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1998 beim Landgericht B. und beim Amtsgericht W.. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2002 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen des Wider-rufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht. Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung wegen Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung nach § 807 ZPO im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) ein-getragen; die hieraus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögens-verfalls konnte er nicht widerlegen. Für einen Ausnahmefall, in dem eine Ge-fährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre, ist nichts ersichtlich. b) Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa darzutun vermocht, daß sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß von einem Widerruf nach den Grundsätzen von BGHZ 75, 356; 84, 149 abgesehen werden könnte. Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat er vollstreckbare Schulden von über 45.000 ein-geräumt, zu deren vollständiger Tilgung er nach Maßgabe seiner derzeitigen besonders geringen Einkünfte im Wege von ihm selbst für leistbar erachteten Teilzahlungen erst nach über 20 Jahren imstande wäre. Die Antragsgegnerin hat zudem auf weitere Vollstreckungen gegen den Beschwerdeführer hingewie-sen, der insbesondere auch für laufenden und in Höhe von über 11.000 rück-ständigen Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird. Überdies hat er nach Auskunft des Amtsgerichts W. am 25. März 2004 erneut die eidesstattli- che Versicherung abgegeben (13 M 566/04). 3. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, die langfristig anberaumte mündliche Verhandlung wegen nicht als vordringlich erkennbarer Urlaubspläne - 4 - des Beschwerdeführers abzusetzen und mit einer Entscheidung - auch wenn sie im schriftlichen Verfahren ergehen könnte - zuzuwarten. Bislang hat der Be-schwerdeführer auch nicht ansatzweise einen Vortrag erbracht, der die zutref-fenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs ent-kräften könnte. Sollte er wider Erwarten nachweisen können, daß er sich nicht mehr im Vermögensverfall befindet, kann er alsbald seine erneute Zulassung betreiben. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Ditt-mann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Frey Hauger
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