BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 60/05 vom 22. November 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 22. November 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 5. Januar 2002 erneut zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht B. sowie bei dem Oberlandesgericht B. zugelassen. Mit Verf374gung vom 6. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls sowie nach 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO we-gen fehlender Berufshaftpflichtversicherung; zugleich ordnete sie die sofortige 1 - 3 - Vollziehung ihrer Widerrufsverf374gung an. Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 hob die Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzugs auf, nachdem die Haft-pflichtversicherung des Antragstellers wieder in Kraft getreten war. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. Juli 2006 ha-ben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ein-verstanden erkl344rt. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerru-fen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung er-f374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn. Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 - 4 - Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. - Zweigstelle P. - ein-getragen (M /04 und M /04). Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r ei-nen Verm366gensverfall ist nicht bereits dadurch widerlegt, dass der Antragsteller die den Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen der C. Bank in H366he von 4.180,90 200 (M /04) und die (allerdings nur noch geringf374gige) Rest-schuld gegen374ber der Consulting-Bau M. A. GmbH (M /04) kurz nach Erlass der Widerrufsverf374gung beglichen hat und die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis daraufhin im August 2004 gel366scht wurden; um die Vermutung des Verm366gensverfalls zu widerlegen, muss der Rechtsanwalt viel-mehr seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darlegen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 a). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat es nicht nur vor Erlass der Widerrufsverf374gung an einer entsprechenden Mitwirkung zur Aufkl344rung seiner Verm366gensverh344ltnisse, zu der er nach 247 36 a Abs. 2 BRAO verpflichtet ist (Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991, aaO), fehlen lassen, sondern hat auch im gerichtlichen Verfahren nicht darzulegen vermocht, dass seine Verm366-gensverh344ltnisse im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung entgegen der gesetzli-chen Vermutung in Ordnung waren. Hierf374r reicht der Nachweis der nachtr344gli-chen Tilgung (nur) der Forderungen, die der Eintragung im Schuldnerverzeich-nis zugrunde lagen, nicht aus. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb aufgrund der Vermutung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsver-f374gung in Verm366gensverfall befand. 6 b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der 7 - 5 - Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverf374gung ausnahms-weise nicht gegeben war, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand, dass der Antragsteller nach seinen Angaben kein Fremdgeld annimmt und ver-waltet, sondern Zahlungen f374r die Mandanten direkt an diese geleistet werden, vermag eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht zuverl344ssig auszuschlie337en, weil ein solches Vorgehen allein vom Willen des Antragstellers abh344ngt und nicht kontrollierbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102, unter II 1 b). 2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. 8 Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass seine Verm366gensverh344ltnisse zwischenzeitlich wieder geordnet seien, ist dieses Vorbringen zwar im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356). Die Voraussetzungen f374r eine nachtr344gliche Konsolidierung seiner Ver-m366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. 9 Zwar sind die im Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Eintragungen des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis nach Erlass der Widerrufsverf374gung gel366scht worden. Im Beschwerdeverfahren ist aber aufgrund der vom Senat eingeholten Mitteilung des Amtsgerichts B. - Zweigstelle P. - vom 17. Oktober 2006 bekannt geworden, dass gegen den Antragsteller erneut voll-streckt wird, unter anderem aufgrund eines Vollstreckungsersuchens des Hauptzollamts R. vom 1. Juni 2006 wegen einer Forderung in H366he von 1.249,72 200 (M /06); in zwei weiteren Vollstreckungsverfahren (M /06 und M /06) ist der Widerspruch des Antragstellers gegen seine Verpflich-tung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur374ckgewiesen worden. Die diesen aktuellen Vollstreckungsma337nahmen zugrunde liegenden Forderun-gen hat der Antragsteller entgegen den gerichtlichen Verf374gungen vom 19. Juni 10 - 6 - und 23. August 2006, mit denen er (erneut) dazu aufgefordert worden war, sei-ne Verbindlichkeiten anzugeben, nicht offenbart. Er hat auch die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2006 enthaltene Frage nach weiteren Verbind-lichkeiten, zu deren Beantwortung sich der Antragsteller in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Senat verpflichtet hatte, nicht beantwortet und hat die Aus-kunft 374ber bestehende Steuerr374ckst344nde sowie 374ber seine monatlichen Ein-nahmen und Ausgaben in seinem Schreiben vom 4. August 2006 ausdr374cklich verweigert. Unter diesen Umst344nden fehlt es nach wie vor an der f374r den Nachweis eines zweifelsfreien Wegfalls des Widerrufsgrundes erforderlichen Mitwirkung des Antragstellers an einer Aufkl344rung seiner Verm366gensverh344ltnis-se. Aus diesem Grund und angesichts der erneuten Vollstreckungsma337nahmen ist auch im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass sich der Antragstel-ler weiterhin in Verm366gensverfall befindet und die damit verbundene Gef344hr-dung der Interessen der Rechtsuchenden fortbesteht. 3. Der Senat kann ohne weitere m374ndliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten in der m374ndlichen Verhandlung am 3. Juli 2006 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. Der nachtr344gliche Widerruf dieser Erkl344rung im Schriftsatz des Antragstellers vom 2. Oktober 2006 steht dem nicht entgegen. Denn eine wesentliche 304nde-rung der Prozesslage, die den Widerruf rechtfertigen k366nnte (247 128 Abs. 2 11 - 7 - Satz 1 ZPO analog; vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004 - AnwZ(B) 72/02, NJW 2005, 1420, unter II 3), hat der Antragsteller nicht dargetan und ist auch nicht zu ersehen. Hirsch Basdorf Otten Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 24.05.2005 - BayAGH I - 17/04 -
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