BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 60/06 vom 11. Mai 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er am 11. Mai 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 30. M344rz 2006 wird unter Zur374ckweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Mit Verf374gung vom 15. Juni 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dieser Beschluss ist dem An-tragsteller am 20. April 2006 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 12. Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollm344chtigten sofortige Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt. 1 II. Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig, weil sie entgegen 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-tenen Beschlusses eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristvers344umung kann dem Antragsteller nicht gew344hrt wer-den, weil nicht glaubhaft ist, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden ge-hindert war, die Frist zu wahren (247 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 247 22 Abs. 2 FGG). 2 Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. September 2006 hat der Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers ge-gen374ber der Antragsgegnerin, die bei ihm am 12. Mai 2006 nachfragte, warum kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, telefonisch erkl344rt, dass er davon aus-gegangen war, die Rechtsmittelfrist betrage einen Monat, und dass er deshalb gedacht habe, noch ausreichend Zeit f374r die sofortige Beschwerde zu haben. Dieser Sachverhaltsdarstellung ist der Antragsteller im Schriftsatz seines Ver-fahrensbevollm344chtigten vom 17. November 2006 nicht entgegengetreten. Da- 3 - 4 - nach ist das Vorbringen des Antragstellers 374ber den Geschehensablauf im Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. Mai 2006 nicht glaubhaft. Vielmehr ist da-von auszugehen, dass den Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers ein Verschulden an der Fristvers344umung traf, das sich der Antragsteller zurechnen lassen muss (247 22 Abs. 2 Satz 2 FGG). 3. Der Senat kann das unzul344ssige Rechtsmittel ohne m374ndliche Ver-handlung verwerfen (BGHZ 44, 25). 4 Hirsch Otten Frellesen Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 30.03.2006 - I AGH 14/05 -
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