BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 60/07 vom 16. M344rz 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 16. M344rz 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 25. M344rz 2003 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 13. Dezember 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ck-gewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. W344h-rend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverf374-gung mit Bescheid vom 7. Januar 2009 aufgehoben, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hatte, dass seine Verm366gensverh344ltnisse wieder geordnet sind. 1 - 3 - Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. II. 2 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen ist nur noch 374ber die Kosten zu entscheiden (247 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 247 91a ZPO, 247 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Ver-fahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374-gung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverz374glich durch Aufhe-bung der Widerrufsverf374gung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschl374sse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05). Tolksdorf Fellesen Schaal Roggenbuck Kappelhoff Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 ZU 6/07 -
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