BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 60/08 vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-terinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 15. Juni 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 14. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist am 16. Februar 1996 zur Anwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 22. Juni 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zu- 1 - 3 - lassung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin weiter-hin die Aufhebung der Widerrufsverf374gung erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechts-anwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interes-sen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall wird ver-mutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis nach 247247 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO ein-getragen ist (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Antragstellerin hat am 23. M344rz 2007 die eidesstattliche Versicherung nach 247 807 ZPO abgegeben. Im Zeit-punkt der Widerrufsverf374gung galt damit die Vermutung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. 3 Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen nicht vor. 4 2. a) F374r eine Widerlegung der Vermutung oder eine - grunds344tzlich be-achtliche (BGHZ 75, 356; 84, 149) - Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse der Antragstellerin w344hrend der gerichtlichen Verfahren ist nichts dargetan. Die 5 - 4 - Antragstellerin hat zun344chst in allgemeiner Form behauptet, Forderungen begli-chen zu haben. In der Begr374ndung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat sie jedoch einger344umt, kaum noch Einnahmen gehabt zu haben, aus denen die Forderungen h344tten bedient werden k366nnen. Auch in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat sie die tats344chlichen Voraussetzun-gen eines Verm366gensverfalls im Sinne des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht mehr bestritten. Gleiches gilt f374r das Beschwerdeverfahren und die Verhandlung vor dem Senat. b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann von einem Widerruf nicht deshalb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden trotz des eingetretenen und fortbestehenden Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344-ren (vgl. 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 6 aa) Die Antragstellerin begr374ndet die fehlende Gef344hrdung der Interes-sen der Rechtsuchenden damit, dass sie seit Dezember 2006 bei ihrem Verfah-rensbevollm344chtigten besch344ftigt sei. Sie werde jeweils auf Anfrage in Unter-vollmacht f374r diesen t344tig. Die neu eingehenden Mandate w374rden ausschlie337lich 374ber ihren Verfahrensbevollm344chtigten gef374hrt. Nur dieser werde auch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet. Sie selbst sei nicht befugt, Zahlungen entgegen zu nehmen oder Rechnungen zu schreiben. Sie sei 374ber-haupt nur in etwa 5 Verfahren t344tig, auf die ihr Verfahrensbevollm344chtigter ein besonderes Auge habe. Gerade die enge pers366nliche Beziehung f374hre zu einer Kontrolle, die in einer gr366337eren Kanzlei nicht gew344hrleistet sei. 7 bb) Die von der Antragstellerin beschriebenen Umst344nde erf374llen nicht die strengen Voraussetzungen, unter denen der Senat in besonders gelagerten Einzelf344llen einen Ausschluss der (abstrakten) Gef344hrdung der Interessen der 8 - 5 - Rechtsuchenden ausnahmsweise angenommen hat (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Rn. 8; v. 15. September 2008, AnwZ (B) 67/07, Rn. 5). Die Antragstellerin ist bei einem Einzelanwalt besch344ftigt, der sich dem Briefkopf der Beschwerdeschrift nach mit einem weiteren Anwalt zu einer B374ro-gemeinschaft zusammengeschlossen hat. Die Anstellung bei einem Einzelan-walt vermag nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden in der Regel nicht auszuschlie337en, weil der Einzelanwalt aus Urlaubs-, Krankheits- oder dienstlichen Gr374nden ortsabwesend und dann au-337erstande sein kann, den betroffenen Anwalt effektiv zu 374berwachen (Senat, Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2005, 280; v. 5. Dezem-ber 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2005, 281; v. 15. September 2008, AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 Rn. 9; v. 3. November 2008, AnwZ (B) 2/08, BeckRS 2009, 04224 Rn. 13). Au337erdem hat die Antragstellerin nur die derzeitige tat-s344chliche Aufgabenverteilung zwischen ihr und ihrem Verfahrensbevollm344chtig-ten beschrieben, jedoch keinerlei Angaben zu etwa getroffenen arbeitsvertragli-chen Vereinbarungen gemacht. Eine dauerhafte L366sung der finanziellen Prob-leme der Antragstellerin, deren Einnahmen bei dem beschriebenen Arrange-ment nicht gestiegen sein k366nnen, die aber keinen Insolvenzantrag mit dem 9 - 6 - Ziel einer Restschuldbefreiung gestellt hat, ist schlie337lich ebenfalls nicht in Sicht. Tolksdorf Frellesen Roggenbuck Lohmann W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 62/07 -
Full & Egal Universal Law Academy