BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 60/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 13. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war im Jahr 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Durch Bescheid vom 6. April 2005 hatte die Antragsgegnerin die Zu-lassung widerrufen, weil die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers erloschen war. Am 6. Juli 2005 wurde der Antragsteller wieder zur Rechtsan-waltschaft zugelassen, nachdem er Versicherungsschutz nachgewiesen hatte. 1 - 3 - Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag-steller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltsc ist zu Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre- 5 - 4 - ckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) einge-tragen ist. 6 Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Widerrufs mit einem Haftbefehl vom 7. November 2006 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Umst344nde, die die danach gegebene Vermutung f374r den Verm366gensverfall ausr344umen k366nn-ten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil wurde gegen den Antragsteller wegen unterschiedlicher Forderungen die Zwangsvollstreckung betrieben. Im Beschwerdeverfahren hat er das Bestehen von zw366lf Forderun-gen gegen ihn einger344umt. Allerdings hat er auch behauptet, dass ihm selbst verschiedene Forderungen zust374nden. Indes hat er dies weder belegt noch darzulegen vermocht, wie er sich die Tilgung seiner Schulden vorstellt. Weitere Angaben zu seinen Verm366gensverh344ltnissen hat er nicht gemacht. b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inter-essen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte daf374r, dass dies hier un-geachtet des Verm366gensverfalls nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. 7 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Vielmehr ist ein weiteres Vollstreckungsverfahren der Gl344ubiger N. gegen den Antragsteller bekannt geworden. 8 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Recht-suchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. 9 - 5 - 10 3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. Tolksdorf Roggenbuck Fetzer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2009 - I ZU 12/08 -
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