BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 6/01 vom 17. Dezember 2001 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 17. Dezember 2001 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der B e - schluß des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 6. Dezember 2000 aufgehoben. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 1999 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der im Jahre 1937 geborene Antragsteller schloû 1959 das Studium der Rechtswissenschaft an der Universitt in L. mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Anschlieûend war er bis Januar 1990 hauptamtlich in der Abteilung IX der Bezirksverwaltung S. des Ministeriums fr Staatssicherheit (MfS) ttig, seit dem 1. Januar 1965 als stellvertretender Abteilungsleiter. 1978 wurde ihm die Aufgabe eines persönlichen Referenten des Leiters der Bezirk s - verwaltung S. bertragen. Von Februar bis August 1990 war der Antragsteller als Justitiar eines Gewerbebetriebes angestellt. In der Folgezeit bis 1998 hat er verschiedene Personen und Unternehmen in Rechtsangelegenheiten beraten. Der Antragsteller hat am 1. Oktober 1996 beim P rsidenten des Thri n - gischen Oberlandesgerichts die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 16. April 1999 abgelehnt. Am 23. April 1999 hat der Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht W. beantragt. Mit Bescheid vom 18. November 1999 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag mit gleicher Begrndung wie das Th - ringer Ministerium fr Justiz und Europaangelegenheiten abgelehnt. Den d a - gegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgericht s - hof zurckgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der beim Anwaltsgerichtshof eingereichte Antrag auf gerichtliche En t - scheidung war zulssig, obwohl das Zulassungsgesuch des Antragstellers z u - vor schon durch Bescheid des Thringer Ministeriums fr Justiz und Europ a - angelegenheiten bestandskrftig abgelehnt worden war. Entscheid ungen in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwalt s - ordnung sind als echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der mater i - ellen Rechtskraft fhig. Ohne eine Änderung der Sachlage kann derselbe G e - genstand daher von den Beteiligten grundstzlich nicht erneut dem Gericht unterbreitet werden (BGHZ 102, 252, 253 f). Die Landesjustizverwaltung ist jedoch befugt, einen durch unanfechtbaren Verwaltungsakt geregelten Einze l - fall durch eine neue Sachentscheidung wiederum zu regeln, ein wiederholtes Begehren des Antragstellers also nochmals zu prfen und sachlich zu b e - scheiden. Ein solcher Zweitbescheid eröffnet den Rechtsweg erneut (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 43/88; Odersky, Festschrift fr Sendler S. 539, 544 ff). Fr eine Entscheidung der Rechtsanwaltskammer in Zulassungssachen, die ihr infolge der in § 224a BRAO vorgesehenen Möglic h - keit zur Erledigung in eigener Zustndigkeit bertragen worden sind, kann nichts anderes gelten. Da die Antragsgegnerin sich nicht auf die Bestandskraft der Vorentscheidung berufen, sondern das Begehren des Antragstellers da r - - 5 - aufhin berprft hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen fr die Zulassung als Rechtsanwalt erfllt sind, hat sie eine Entscheidung in der Sache getroffen. 2. Das Zulassungsgesuch des Antragstellers kann nicht mit der Begr n - dung abgewiesen werden, er habe die in § 4 Abs. 1 RAG normierten Vorau s - setzungen nicht erfllt. a) Nach Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwlte und Patentanwlte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) besitzen die Befhigung zur anwaltlichen Ttigkeit auch Personen, die sptestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (9. September 1994) die fachlichen Voraussetzungen fr die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 RAG erfllen. Gemû § 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad e i - nes Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre jurist i - sche Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verwe i - sen kann. Die Vorschrift des § 4 RAG modifiziert §§ 4 BRAO, 5 Abs. 1 DRiG in dem Sinne, daû die Diplomprfung an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt und auûerdem in einer zweijhrigen Ttigkeit in der Rechtspflege oder in e i - nem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoret i - schen Kenntnisse so praktisch erfahren werden, daû der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenhert ist (BGH, Beschl. v. 13. Mrz 2000 - AnwZ (B) 26/99). Bei der Auslegung der Norm ist zu beachten, daû § 4 RAG den Juristen - 6 - der frheren DDR nach Mglichkeit den Zugang zur Rechtsanwaltschaft erf f - nen soll. Das verbietet ein enges Verstndnis des Merkmals der rechtsber a - tenden beruflichen Ttigkeit. Diese kann deshalb auch in einem nichtanwaltl i - chen Beruf erbracht worden sein (BGH, Beschl. v. 14. Mrz 1994 - AnwZ (B) 67/93, BRAK-Mitt. 1994, 105; v. 13. Mrz 2000, aaO). Allerdings reicht eine bloûe Verwaltungsttigkeit - sei es als Sachbearbeiter, Referent oder sonst im ffentlichen Dienst - nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 66/96, BRAK-Mitt. 1997, 198). b) Ermittlungs- und Überprfungsttigkeit fr das MfS der ehemaligen DDR ist nicht als juristische Praxis in der Rechtspflege zu werten (BGH, Beschl. v. 13. Mrz 2000, aaO). Soweit der Antragsteller operative Vorgnge auf ihre Tatbestandsmûigkeit juristisch zu berprfen hatte, bestand seine Aufgabe im wesentlichen darin, zur Vorbereitung von nach auûen wirkendem Verwaltungshandeln dieses in rechtlicher Hinsicht zu kontrollieren. Eine solche Aufgabe erforderte zwar eine juristische Ausbildung, war aber in ihrem Kern darauf ausgerichtet, eine dem Leiter der Dienststelle obliegende Verwaltung s - aufgabe vorzubereiten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Mrz 2000, aaO). c) Bei seiner Anhrung im Rahmen des beim Thringer Ministerium fr Justiz und Europaangelegenheiten gefhrten Zulassungsverfahrens hat sich der Antragsteller jedoch darauf berufen, ber die geschilderte Ttigkeit hinaus in dienstlicher Funktion umfangreich rechtsberatend ttig gewesen zu sein (Beiakte I-1 zu 3176/E-RA - 204/96, Bl. 135 ff). Die Behrdenleitung der B e - zirksverwaltung S. habe den ungefhr 1000 Mitarbeitern befohlen, sich mit i h - ren privaten Rechtsfragen an den Dienstherrn zu wenden, statt einen Recht s - anwalt zu konsultieren. Dieser Befehl habe deshalb bestanden, weil priva t - - 7 - rechtliche Angelegenheiten hufig auch dienstliche Fragen berhrt htten, die nicht nach auûen htten bekannt werden sollen. Aus diesem Grunde seien Anwlte nur dann beauftragt worden, wenn in einer gerichtlichen Angelege n - heit Anwaltszwang bestanden habe. Die erforderliche Beratungsttigkeit habe zunchst der Disziplinarbeauftragte erbracht. Da dieser jedoch kein Jurist g e - wesen sei und ihm hufig Fehler unterlaufen seien, habe der damalige Leiter der Bezirksverwaltung diese Aufgabe ab 1977/78 dem Antragsteller bertr a - gen. Fortan habe er die Mitglieder der Behrde in allen privatrechtlichen Fr a - gen beraten mssen, insbesondere in familien-, erb- und straûenverkehr s - rechtlichen Fragen sowie in Vermgensangelegenheiten. Darber hinaus sei es seine Aufgabe gewesen, die Fachabteilungen bei komplizierten juristischen Fragen - beispielsweise im Bau- und Staatshaftungsrecht - zu beraten. In di e - sen Fllen habe die jeweilige Fachabteilung einen Bericht verfaût, der ihm vo r - gelegt worden und von ihm mit einer rechtlichen Wrdigung und einem En t - scheidungsvorschlag dem Leiter der Bezirksverwaltung vorgelegt worden sei. Die geschilderte Ttigkeit habe insgesamt mehr als die Hlfte seiner Arbeit s - zeit in Anspruch genommen. Ob die dienstliche Ttigkeit des Antragstellers, die darin bestand, Mitarbeiter der Behrde in privatrechtlichen Problemen zu b e - raten, die Anforderungen erfllt, die bei der gemû § 4 Abs. 1 RAG gebotenen vergleichenden Betrachtungsweise an das Merkmal einer zweijhrigen jurist i - schen Praxis in einem rechtsberatenden Beruf zu stellen sind, braucht der S e - nat indes nicht zu entscheiden. d) Jedenfalls hat der Antragsteller den Nachweis gefhrt, in der Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 9. September 1996 juristische Aufgaben wahrgeno m - men zu haben, die in ihrer Gesamtheit einer zweijhrigen Praxis in einem rechtsberatenden Beruf entsprechen. - 8 - Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Besttigung der Handel s - bank vom 27. November 2001 geht hervor, daû der Antragsteller in dieser Ei n - richtung durchgehend vom 1. Februar 1991 bis zu dem hier maûgeblichen Stichtag beschftigt war. Whrend dieser Zeit hat er durchschnittlich etwa 20 Stunden wchentlich in den Bereichen Arbeitsrecht, Vertragsrecht und al l - gemeines Zivilrecht gearbeitet und in diesem Rahmen auch Mitarbeiter und Kunden der Bank sowie andere dort ttige Firmen beraten. Darber hinaus war er fr weitere - im angefochtenen Beschluû des Anwaltsgerichtshofs im einze l - nen bezeichnete - Firmen und Rechtsanwlte rechtsberatend ttig. Mag dies auch berwiegend nur in geringem Umfang der Fall gewesen sein, so en t - sprach bereits die im Rahmen der Ttigkeit bei der Handelsbank erledigte Au f - gabe in etwa dem Umfang einer Halbtagsbeschftigung. Daher kann nicht zweifelhaft sein, daû sich der Antragsteller in dem gesetzlich vorgesehenen Zeitraum die geforderte juristische Praxis erworben hat. - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 201 Abs. 2, 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13a Abs. 1 FGG. Es entspricht nicht der Billigkeit, eine Erstattung a u - ûergerichtlicher Kosten anzuordnen. Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
Full & Egal Universal Law Academy