BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 6/06 vom 16. April 2007 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 16. April 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 22. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 31. August 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Sch. und bei den Landgerichten M. und H. zugelassen; am 21. Dezember 1983 erhielt er die Zulassung beim Oberlandesgericht K. . Die Antragsgegnerin widerrief zun344chst mit Verf374gung vom 24. Oktober 2002 die Zulassung des Antragstel-lers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls; sie nahm diese Verf374gung aber am 23. Juli 2003 wegen nachtr344glichen Wegfalls des Wider-rufsgrundes wieder zur374ck. Wegen Verm366gensverfalls widerrief die Antrags-gegnerin mit ihrer Verf374gung vom 20. Juli 2004 erneut die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. Der Antragsteller ist in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ohne Entschuldigung nicht erschienen und war nicht vertreten. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung erf374llt und liegen weiterhin vor. 4 - 4 - 1. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Verm366gens-verfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs mit drei Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen (1 M .../04; 1 M .../04; 1 M .../04). Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r einen Verm366gensverfall hat der Antragstel-ler - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall be-fand. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor; er hat sein Rechtsmittel nicht begr374ndet. 6 2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. Eine Konsoli-dierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers nach Erlass der Wider-rufsverf374gung w344re zwar im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356); die Voraussetzungen f374r einen nachtr344glichen Wegfall des Widerrufsgrundes liegen jedoch nicht vor. 7 Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen nach der Auskunft des Amtsgerichts B. fort. Dar374ber hinaus ist nach Erlass der Widerrufsver- 8 - 5 - f374gung mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 1. April 2005 (3 IN .../05) das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet worden, so dass der Verm366gensverfall des Antragstellers nunmehr auch aus diesem Grund gesetzlich vermutet wird (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Forderungen gegen den Antragsteller belaufen sich nach dem Insolvenzgutach-ten vom 31. M344rz 2005 auf etwa 280.000 200; dem stehen Aktiva von nur etwa 195.000 200 gegen374ber, an freier Masse steht lediglich ein Betrag von 15.000 200 zur Verf374gung. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Antragsteller in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof im Wesentlichen best344-tigt. Solange das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers l344uft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Verm366-gensverh344ltnisse eines Schuldners k366nnen grunds344tzlich erst mit der Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zur374cker-h344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (247 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ(B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 und 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Das Insolvenz-verfahren ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Der Umstand, dass der Insol-venzverwalter die Anwaltskanzlei des Antragstellers im noch laufenden Insol-venzverfahren freigegeben hat, beseitigt die Insolvenz und damit den Verm366-gensverfall des Antragstellers nicht. Da der Antragsteller einen Antrag auf Rest-schuldbefreiung nicht gestellt hat, ist schon jetzt abzusehen, dass es zu einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisses des Antragstellers durch eine Restschuldbefreiung nicht kommen wird. Der Anwaltsgerichtshof ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller weiterhin in Verm366- 9 - 6 - gensverfall befindet. Auch dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdever-fahren nichts vor. 3. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern. Diese Gef344hrdung entf344llt nicht bereits durch die Insolvenzer-366ffnung und die damit verbundene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenz-schuldners (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Anhaltspunkte daf374r, dass einer der seltenen Ausnah-mef344lle vorliegt, in denen nach der Rechtsprechung des Senats eine Gef344hr-dung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan, noch aus den Umst344nden ersichtlich. 10 Die im noch laufenden Insolvenzverfahren erfolgte Freigabe der An-waltskanzlei durch den Insolvenzverwalter beseitigt die Gef344hrdung der Interes-sen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Antragstellers nicht. Das Vorbringen des Antragstellers im vorinstanzlichen Verfahren, er habe den Zahlungsverkehr der von ihm fortgef374hrten Anwaltskanzlei so organisiert, dass s344mtliche Zahlungen auf das Treuhandkonto des Insolvenzverwalters eingin-gen, und habe hinsichtlich der Bareinnahmen mit dem Insolvenzverwalter ver-einbart, dass diese an den Insolvenzverwalter abgetreten und am Monatsende abgerechnet w374rden, vermag die durch den Verm366gensverfall des Antragstel-lers drohende Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden schon deshalb 11 - 7 - nicht auszuschlie337en, weil der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 8. November 2006 mitgeteilt hat, dass er die Abwicklung eingehender Gelder aus der freigegebenen Anwaltskanzlei bis zum 31. Dezember 2006 einstellt. Davon abgesehen werden zum Schutz der Rechtsuchenden getroffene Vereinbarungen zwischen dem insolventen Rechtsanwalt und dem Insolvenz-verwalter mit Abschluss des Insolvenzverfahrens gegenstandslos. Ein dauer-hafter Wegfall der Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aufgrund derartiger Vereinbarungen kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn mit einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Rechtsanwalts durch den Abschluss des Insolvenzverfahren gerechnet werden kann, so dass auch in der Zeit danach, wenn die mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Vereinba-rungen hinf344llig geworden sind, eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden nicht mehr fortbesteht. Davon kann im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Antragsteller einen Antrag auf Restschuldbefrei-ung nicht gestellt hat, so dass mit einer Konsolidierung der Verm366gensverh344lt-nisse des Antragstellers aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht gerechnet wer-den kann (unter 2 a.E.). Die Rechtsuchenden werden somit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiterhin einem in Verm366gensverfall geratenen 12 - 8 - Rechtsanwalt gegen374berstehen, von dem auch eine Gef344hrdung ihrer Interes-sen weiterhin ausgeht. Hirsch Frellesen Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2005 - AGH 37/04 (I) -
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