BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 6/09 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 7. Februar 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 4 Bereits im Jahr 2005 war aufgrund einer Beschwerde der B. bekannt geworden, dass der Antragsteller fortlaufend f374r seine Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeitr344ge nicht oder nicht vollst344ndig entrichtete. Die r374ck-st344ndigen Betr344ge beliefen sich seitdem durchweg auf jeweils ca. 10.000 200. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, umfassend zu seinen Verm366gensverh344ltnis-sen, insbesondere zur H366he seiner Verbindlichkeiten, Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nur sehr unvollkommen nachgekommen. Zwangsvollstre-ckungsversuche des Hauptzollamts zur Beitreibung der ausstehenden Sozial-versicherungsbeitr344ge vom 4. Juli und 7. September 2006 verliefen jeweils er- 5 - 4 - folglos. Dies rechtfertigt bereits f374r sich gesehen die Annahme des Verm366gens-verfalls. Dabei macht es keinen Unterschied, ob - wie der Antragsteller immer wieder behauptet - die jeweiligen Pf344ndungsprotokolle nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten unterschrieben worden sind. Jedenfalls sind die auf-gelaufenen R374ckst344nde auch in der Folge nicht beglichen worden. Dar374ber hin-aus lagen - wie der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ein-ger344umt hat - zum Zeitpunkt des Widerrufs noch weitere, der Antragsgegnerin nicht bekannte Verbindlichkeiten vor, unter anderem gegen374ber der D. , der T. und dem Finanzamt, die teilweise ebenfalls in die Vollstreckung gegangen sind. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht erkennbar. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 6 7 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben. Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht nachgewiesen (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60). Die blo337e Behauptung, dass die im Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbe-vollm344chtigten vom 14. August 2008 genannten (ausstehenden) Zahlungen an Gl344ubiger zwischenzeitlich s344mtlich geleistet worden seien, gen374gt nicht. Die Gew344hrung eines Privatdarlehens 374ber 40.000 200, das der Schuldentilgung die-nen sollte, hat sich ersichtlich nicht realisiert. Dem neuerlichen Hinweis des Se-nats, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Verm366gensverfalls nur durch eine voll- 8 - 5 - st344ndige 334bersicht 374ber die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Ein-k374nfte dargetan werden k366nnte, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. 3. Schlie337lich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Vielmehr l344sst der der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-desgericht F. vom 22. September 2006 (Az. ) zugrunde liegende Sachverhalt besorgen, dass sich eine derartige Gef344hrdung in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Danach hat der Antragsteller eine offensichtliche 334berzahlung eines Mandanten in H366he von ca. 3.000 200 einbe-halten. Der Betrag konnte von dem Mandanten in der Folge erst im Klagewege beigetrieben werden. 9 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da der ordnungsgem344337 geladene Antragsteller sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 10 Tolksdorf Ernemann Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.11.2008 - 2 AGH 8/07 -
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