BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 6/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1999 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 widerrief die Antragsgeg-nerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366-gensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der An-tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gef344hrdet. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin gegeben. a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Be-schluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 3 mwN). Zudem besteht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermutung f374r den Eintritt eines Verm366gensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insol-venzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrenden Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand war bei Erlass des Widerrufsbe-scheids erf374llt. Das Amtsgericht K. hatte mit Beschluss vom 5. Februar 2009 ( 4 ) den Antrag des Finanzamts B. auf Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller im dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen (247 26 Abs. 2 InsO). Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers hat dieser nicht entkr344ftet. Er hat insbe-sondere nicht dargetan und nachgewiesen, dass er die Forderung des Finanz- 5 - 4 - amts B. , die sich nach dessen Forderungsaufstellung zum 16. Februar 2009 auf 21.842,84 200 belief, ausgeglichen oder sich wenigstens mit der Gl344ubigerin auf eine Ratenzahlung verst344ndigt hatte. Unabh344ngig davon wird der Verm366-gensverfall des Antragstellers durch Beweisanzeichen belegt. Denn in den Jah-ren 2007 bis 2009 betrieben acht Gl344ubiger - darunter auch das Finanzamt B. - insgesamt vierzehn Zwangsvollstreckungsma337nahmen, denen geltend gemachte Forderungen in H366he von insgesamt 34.921,30 200 zugrunde lagen. Nur ein geringer Teil dieser Forderungen war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids getilgt. b) Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts grunds344tzlich eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-bunden. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl374sse vom 5. Dezember 2005, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 mwN). Anhaltspunkte daf374r, dass eine solche Gef344hr-dung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 6 2. Die Gr374nde f374r den Widerruf der Zulassung sind auch nicht - was zu ber374cksichtigen w344re (BGH, Beschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150) - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen. 7 a) Die gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstel-lers besteht fort. Er ist nach wie vor in dem beim Amtsgericht K. gef374hrten Schuldnerverzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO) eingetragen. Der Antragsteller hat we-der die fortwirkende gesetzliche Vermutung noch die zus344tzlich f374r seinen Ver- 8 - 5 - m366gensverfall sprechenden Beweisanzeichen ausger344umt. Eine Konsolidierung seiner finanziellen Verh344ltnisse ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zu keiner Zeit hat der Antragsteller, wie geboten, seine Einkommens- und Verm366gens-verh344ltnisse umfassend offen gelegt und konkret und nachvollziehbar vorgetra-gen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Wei-se er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. BGH, Beschl374s-se vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10). Angaben zur Einkommens- und Verm366genslage des Antragstellers feh-len v366llig. Zum Stand seiner Verbindlichkeiten hat er nur punktuelle und weitge-hend unbelegte Angaben gemacht. Dies gilt in besonderem Ma337e hinsichtlich der Verbindlichkeiten bei seinem Hauptgl344ubiger, dem Finanzamt B. . Hier-gegen hat der Antragsteller lediglich ohne Belege eingewandt, die Forderungs-aufstellung des Finanzamts (Stand 16. Februar 2009) sei unzutreffend, da die Steuerschuld im Wege der Sch344tzung ermittelt, der ausstehende Betrag bei Stellung des Antrags auf Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens lediglich mit 12.494,87 200 angegeben und dieser Betrag nach einer Betriebspr374fung und Nachmeldung der Steuererkl344rungen erheblich reduziert worden sei. Dagegen hat er sich nicht mit der detaillierten Forderungsaufstellung des Finanzamts auseinandergesetzt und auch nicht mitgeteilt, welche Anstrengungen er unter-nommen hat, um eine Bereinigung seiner Steuerverbindlichkeiten zu erreichen. 9 b) Eine Gef344hrdung der finanziellen Interessen der Mandanten l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Verwaltung der Fremdgelder durch einen Berufskollegen als Treuh344n-der selbst dann nicht geeignet, einer solchen Gefahrenlage zu begegnen, wenn sich dieser auch der Rechtsanwaltskammer gegen374ber schuldrechtlich zur Ein-haltung eines solchen Treuhandauftrags verpflichtete. Denn auch dann st374nden 10 - 6 - dem Treuh344nder weder in tats344chlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignete Mittel zur Verf374gung, die es ihm erm366glichten, das Verhalten des im Verm366-gensverfall befindlichen Einzelanwalts zuverl344ssig zu 374berwachen und sicher-zustellen, dass dieser zu keiner Zeit mit Mandantengeldern in Ber374hrung kommt. Im 334brigen hat der Antragsteller mit Rechtsanw344ltin Z. , mit der er in B374rogemeinschaft steht, eine solche Vereinbarung bislang nicht abgeschlos-sen. Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 AGH 46/09 -
Full & Egal Universal Law Academy