BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 61/01 vom 22. April 2002 in dem Verfahren wegen Wiederaufnahme - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richt e - rin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. April 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen- Anhalt in Naumburg vom 27. September 2001 wird als unzulässig verworfen. Sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht a b gelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.225,84 Euro (20.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Zur B e - gründung verweist der Senat auf die Gründe seines ein anderes vom Antra g - steller betriebenes Wiederaufnahmeverfahren betreffenden Beschlusses vom heutigen Tage - AnwZ(B) 30/01 ( m.w.N.). Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Kappelhoff
Full & Egal Universal Law Academy