BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ(B) 61/02 vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den PräsidentenProf. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsan-wälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoffam 14. Juli 2003 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschlußdes 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 tgesetzt.Gründe: I.Die Antragstellerin ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. IhreZulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2001 we-gen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Ent- - 3 -scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-schluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.1. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof die fortbestehenden Vorausset-zungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in der Person derAntragstellerin bejaht, gegen die das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die hier-aus resultierende gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls ist ersicht-lich nicht etwa widerlegt.2. Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof auch zutreffend den Aus-schluß einer Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfallverneint. Solches käme im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden in Fäl-len eines eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten Aus-nahmefällen in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2000- AnwZ(B) 15/99, vom 13. März 2000 - AnwZ(B) 28/99, BGHR BRAO § 14Abs. 2 Nr. 7 Insolvenzverfahren 1 = BRAK-Mitt. 2000, 144, und vom 22. April2002 - AnwZ(B) 27/01). Ein solcher liegt nicht schon deshalb vor, weil dieRechtsanwaltspraxis in bislang verhältnismäßig geringem Umfang betriebenwird und der Ehemann der Antragstellerin sich bereit erklärt hat, sich für deren - 4 -Schulden selbstschuldnerisch umfassend zu verbürgen. Eine derartige Bürg-schaft wäre nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden in Zukunftmit der gebotenen Sicherheit auszuschließen.HirschBasdorfGanterSchlickSaldittKieserlingKappelhoff
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