BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 61/03 vom3. November 2003in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 BRAO - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und denRichter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgiensowie die Rechtsanwältin Kappelhoffam 3. November 2003beschlossen:Nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Beschwerde zurück-genommen hat, werden ihr die Kosten des Rechtsmittels aufer-legt.Der Antrag, der Antragsgegnerin die Erstattung der den An-tragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenaußergerichtlichen Auslagen aufzugeben, wird zurückgewiesen. - 3 -Gründe: Die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels sind der Antragsgeg-nerin gemäß § 201 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen. Diese Vorschrift ist auch imBeschwerdeverfahren anwendbar (BGHZ 50, 197, 198).Da sich die Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vertreten ha-ben, steht ihnen kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen zu(vgl. BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2002 - AnwZ (B) 37/00, BRAK-Mitt. 2003,24).Der Geschäftswert ist nicht erneut festzusetzen. Es verbleibt bei dem imBeschluß vom 6. November 2000 festgesetzten Wert von 85.543,60 DM, umge-rechnet 43.737,44 nrn !"#$%!&('n-tragsteller in den von der Auseinandersetzung zwischen den Parteien betroffe-nen Mandaten zuzüglich 511,29 )+* 1.000 DM) für den Feststellungsantragmaßgebend. Für die Festsetzung eines höheren Werts besteht kein Anlaß.Deppert Ganter Otten Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff
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