BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 61/04 vom 21. Juni 2005 in dem Rechtsstreit wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 21. Juni 2005 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen. Der Geschäftswert wird auf 12.500 festgesetzt. Gründe: I. Der seit dem 19. Februar 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-tragsteller beantragte mit Schreiben vom 25. Juni 2003 bei der Antragsgegnerin die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für "privates Baurecht". Die An-tragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2003 mit der Begrün-dung zurück, daß es dafür an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren haben die Be-teiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem durch Änderung der Fachanwaltsordnung die Verleihung der Fachanwaltsbezeich- - 3 - nung für das Bau- und Architektenrecht zugelassen worden ist und der Kläger nunmehr die Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung begehrt. II. Dem Antragsteller waren nach billigem Ermessen die Kosten des erledig-ten Verfahrens aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aus den zutreffenden Gründen des Bescheids der Antragsgeg-nerin vom 9. Juli 2003 und des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsge-richtshofs erfolglos geblieben wäre, wenn die Beteiligten die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hätten (§ 13 a FGG, § 91 a ZPO). Die Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verlie-hen werden können, sind von der Satzungsversammlung zu bestimmen (§§ 191 a, 59 b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Satzungsversammlung bereits vor der Änderung des § 1 FAO, durch welche die Fachanwaltsbezeichnung für das "Bau- und Architektenrecht" zugelassen wur-de, aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) verpflich-tet gewesen wäre, auch das Baurecht in den Kreis der Rechtsgebiete aufzu-nehmen, für die Fachanwaltsbezeichnungen zugelassen sind. Jedenfalls war die Satzungsversammlung nicht, wie es dem Antragsteller vorschwebte, ver-pflichtet, eine auf das "private Baurecht" beschränkte Fachanwaltsbezeichnung zuzulassen. Davon geht im übrigen der Antragsteller selbst aus, der seinen ur- - 4 - sprünglichen Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das "priva-te Baurecht" nicht weiterverfolgt, sondern nunmehr die Verleihung der um-fassenderen Fachanwaltsbezeichnung für das "Bau- und Architektenrecht" be-gehrt. Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Frey Hauger
Full & Egal Universal Law Academy