BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 61/06 vom 25. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesge-richtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 25. April 2007 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtsz374ge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtsz374gen entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht O. zugelassen. Mit Ver-f374gung vom 9. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Verf374gung an. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. 1 - 3 - Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verf374gung vom 20. Dezember 2006 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaft-pflichtversicherung widerrufen (247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskr344ftig. 2 3 Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl al-lein die Antragsgegnerin eine der Erledigung Rechnung tragende Erkl344rung ab-gegeben hat, ist nunmehr nur noch 374ber die Verfahrenskosten und die Ausla-gen der Beteiligten gem344337 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98, n.v., bei einseitiger Erledigungs-erkl344rung). II. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtsz374ge und die Erstattung der Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerle-gen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache w344re das Rechtsmittel zur374ck-zuweisen gewesen. Gegen den Rechtsanwalt war zum Zeitpunkt der Wider-rufsverf374gung das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Zudem bestanden Zwangsvollstreckungsma337nahmen. Einen nachtr344glichen Wegfall eines etwai-gen Verm366gensverfalls hat er nicht zweifelsfrei dargetan. 4 - 4 - Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-m366gensverfall ausnahmsweise nicht gef344hrdet waren, sind ebenfalls nicht er-sichtlich. 5 Hirsch Otten Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 24.04.2006 - AGH 27/05 -
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