BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 61/07 vom 16. M344rz 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 16. M344rz 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. 247 7 Rdn. 142 m.w.N.). b) Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-des erf374llt. 4 aa) Das Amtsgericht A. hatte am 31. Januar 2006 wegen der Wohngeldforderung einer Wohnungseigent374mergemeinschaft 374ber rund 2.000 200 einen Vollstreckungsbescheid erlassen; die Forderung hatte sich bis Ende 2006 auf rund 2.800 200 erh366ht. Der Antragsteller hat seinen Einwand, vor Erlass des Widerrufsbescheids mit der Wohnungseigent374mergesellschaft eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen zu haben, weder substantiiert dargetan noch belegt; eine schriftliche Zahlungsvereinbarung ist erst am 12. M344rz 2007 geschlossen worden. 5 bb) Der Vollstreckungsbeamte der nord- und mitteldeutschen I. hatte am 15. Juni 2006 wegen r374ckst344ndiger Sozialversicherungsbeitr344ge in H366he von rund 2.500 200 einen fruchtlosen Pf344ndungsversuch unternommen. 6 - 4 - 7 cc) Den im M344rz 2006 f344lligen Beitrag f374r die Rechtsanwaltskammer hat-te er erst - nach Zustellung einer vollstreckbaren Zahlungsaufforderung - im Juni 2006 beglichen. dd) Die nord- und mitteldeutsche I. hatte die Er366ffnung eines Insol-venzverfahrens beantragt. Das Amtsgericht M. hatte das Insolvenzver-fahren erst wenige Tage vor Erlass des Widerrufsbescheids eingestellt, nach-dem der Beschwerdef374hrer die Insolvenzforderung beglichen hatte. 8 c) Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Gegenteil ist der Fall. 9 aa) Das Amtsgericht M. - Insolvenzgericht - hat am 25. August 2008 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet, weil f344llige Verbindlichkeiten in H366he von rund 580.000 200 aus Mitteln des Ver-m366gens nicht beglichen werden k366nnen. Damit wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 10 Die Verm366gensverh344ltnisse eines Schuldners k366nnen - von dem Fall ei-nes best344tigten Schuldenbereinigungsplans (247 254 InsO) abgesehen - grund-s344tzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zur374ckerh344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ank374ndigung der Restschuld-befreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (247 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 12; Beschl. v. 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06; Beschl. v. 3. November 2008 - AnwZ (B) 2/08). Hier befindet sich das Insolvenzverfahren noch im Stadium der Forderungspr374fung. Ein be- 11 - 5 - st344tigter Schuldenbereinigungsplan liegt nicht vor. Ausreichende Anhaltspunkte daf374r, dass es in absehbarer Zeit dazu kommen wird, sind nicht vorgetragen. 12 bb) Zudem hat der Antragsteller eine umfassende 334bersicht 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse, wie er in seinem Schreiben vom 24. September 2007 selbst einr344umt, weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorge-legt. d) Ausreichende Anhaltspunkte f374r die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar vorge-tragen, er sei aufgrund eines bis zum 30. September 2009 befristeten Teilzeit-arbeitsvertrags als angestellter Rechtsanwalt mit einer monatlichen Verg374tung von "maximal EUR 600,00 brutto/Monat" bei einer gr366337eren Kanzlei t344tig und werde nur bei Zwangsversteigerungsterminen eingesetzt. Das reicht jedoch nicht aus. Solche besonderen Vereinbarungen und Regelungen im Anstel-lungsvertrag, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) hat gen374gen lassen, sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist nicht sichergestellt, dass der An- 13 - 6 - tragsteller keine Mandantengelder pers366nlich in bar vereinnahmt oder ein neues Konto auf seinen eigenen Namen er366ffnet. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Kappelhoff Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 AGH 2/07 -
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