BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 61/09 vom 15. September 2009 in dem Verfahren wegen Bestellung eines Prozesspflegers - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 15. September 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Zur374ckweisung seines Antrags auf Bestellung eines Prozesspflegers f374r die Antragsgegnerin durch den Anwaltsgerichtshof zur374ckgenommen. Die R374cknahme f374hrt unter Anwen-dung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. 247 215 Abs. 2 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu 247 201 Abs. 1 BRAO a.F., 247 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Ge-richtskosten und nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a FGG a.F. die 1 - 3 - hier entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgeg-nerin zu tragen. Der Gegenstandswert entspricht 10% des Gegenstandswerts der Hauptsache, den der Senat mit 25.000 200 bemisst (vgl. Senat, Beschl. v. 13. April 1992, AnwZ (B) 2/92, insoweit unver366ff.). Ganter Schmidt-R344ntsch Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2009 - II ZU 5/07 -
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