BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 6 /11 vom 2 1 . M ai 2012 in de m Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 2 1 . M ai 2012 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren und im Verfa h- ren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen Au s- lagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Gründe: I. Mit Beschluss des Amtsgerichts H . - Insolvenzgericht - ( IN ) vom 10. April 2008 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit über das Ve r- mögen des - seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen - Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erklärte gemäß § 35 Abs. 2 InsO, dass das Vermög en aus der selbständigen Tätigkeit des Schul d- ners nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des A ntragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Kläger bat im Verfahren 1 - 3 - über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 26. August 2011, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 29. August 2011, um Verl e- gung des Termins zur mündlichen Verhandlung, um eine "am 29.09.2011 zu verkündende Entscheidung über die Restschuldbefreiung abzuwarten". Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 29. August 2011 zurückgewiesen. Er hat zur Begründ ung unter anderem ausgeführt, Vermögensverfall sei weiterhin anzunehmen; es liege noch kein rechtskräftiger Beschluss über die Restschuldbefreiung vor. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit am 18. Oktober 2011 beim A n- waltsgerichtshof eingegang enem Schreiben sofortige Beschwerde erhoben. Bereits mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 hatte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Beschluss vom 23. November 2011 wurde das Verfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben. Mit Bescheid vom 14. März 2012 hat die Antragsgegnerin daraufhin den Widerrufsbescheid au f- gehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. II. Analog § 91a ZPO hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu b e- finden (§ 215 Abs. 3 B RAO; st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 5/10, juris Rn. 2 m . w . N . ). Unter Berücksicht i- gung des bisherigen Sach - und Streitstands entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Verfahrenskosten einschließlich der not wendigen Ausl a- gen der Beklagten aufzuerlegen. Der Widerrufsgrund ist erst während des Ve r- fahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung weggefallen. Auch die 2 3 4 5 - 4 - Einleitung des Verfahrens über die sofortige Beschwerde beruhte nicht auf e i- nem vorwerfbare n Zögern der Antragsgegnerin. 1. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung befand der Antragsteller sich im - wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermuteten - Vermögensverfall. Der Umstand, dass der Insolvenzverwa l ter den G eschäftsbetrieb des Klägers freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 InsO), bese i tigt die Insolvenz und damit den Vermögensverfall des Betroffenen nicht (Senatsb e- schlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Rn. 9; vom 28. September 2011 - AnwZ (Brfg) 29/11, ZInsO 2 012, 140 Rn. 4; vgl. auch B e schluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06 , ZVI 2007, 619 Rn. 11). Die Vermögensverhäl t- nisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Inso l- venzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurücke r hält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzg e- richts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschl üsse vom 26. November 2007, aaO; vom 28. September 2011, aaO jeweils m . w . N . ). Danach kam eine Konsolidierung der Vermögen s- verhältnisse des Antragstellers jedenfalls nicht vor der am 6. Oktober 2011 e r- gangenen Ankündigung der Restschuldbefreiung und damit n icht vor dem A b- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof in B e- tracht. Auch die Kosten des nach Ankündigung der Restschuldbefreiung vom Antragsteller eingeleiteten Beschwerdeverfahrens waren durch die Antragsge g- nerin nicht mehr zu vermeiden und sind ihr daher nicht aufzuerlegen. Die Rechtsanwaltskammer darf den Widerruf nur wieder aufheben, wenn die bei seinem Erlass gegebenen Gründe entfallen sind. Wird sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen gerecht und reagiert sie auf die verä nderten Umstände unve r- 6 7 - 5 - züglich, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten so zu verteilen, wie sie vor Eintritt der neuen Umstände zu verteilen gewesen wären (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2008, aaO Rn. 4). Es ist nicht ersichtlich, dass die Ankündigung der Restschuldbefreiung der Antragsgegnerin noch vor Erhebung der sofortigen Beschwerde zur Kenntnis gelangt ist. Davon abgesehen wäre ein vorwerfbares Zögern nicht darin zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung nicht innerhalb der wenigen Tage seit Ankündigung der Restschul d- befreiung aufgehoben hat. Deshalb beruht auch die Einleitung des Beschwe r- deverfahrens darauf, dass der Antragsteller sich gegen eine rechtmäßige W i- derrufsverfügung gewandt hat. Unter welchen Umständen die - hier erst nach Ablauf de r Beschwerdefrist erfolgte - förmliche Aufhebung des Insolvenzverfa h- rens für den Eintritt geordneter Vermögensverhältnisse bei einer Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO nicht mehr notwendig ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 89/06, ZInsO 2010, 86 Rn. 8), ist deshalb nicht maßgebend. Bei der gebotenen summarischen Überprüfung bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Widerrufsgrunds gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch den Anwaltsgerichtshof . Insbesondere ist die Anna h- me des Anwaltsgerichtshofs im Ergebnis nicht zu beanstanden, der Antragste l- ler habe nicht nachgewiesen, dass trotz des zum Schluss der mündlichen Ve r- handlung gegebenen Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht ge fährdet gewesen seien. 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Kosten auch nicht deshalb abweichend zu verteilen, weil der Anwaltsgerichtshof den Termin zur mündlichen Verhandlung auf die am Terminstag eingegangene Mitteilung des Klägers und dessen - im Übrigen nicht belegte - Prognose einer zu erwartenden Restschuldbefreiung nicht verlegt hat, um eine eventuelle künftige Änderung 8 9 - 6 - der Sach - und Rechtslage abzuwarten. Ein Anspruch auf eine solche mit Ve r- zögerung verbundene Verlegung besteht ni cht. Die Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung hält sich zumindest im Rahmen zulässiger Erme s- sensausübung. Kayser König Fetzer Frey Martini Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidung vom 29.08.2011 - AGH 17/08 -
Full & Egal Universal Law Academy