BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 62/00 vom 22. Oktober 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. September 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachs e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsa n - waltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Februar 2000 hat die Antrag s - gegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die sofortige Vollziehung ist angeordnet worden. Der Antragsteller hat beim Anwaltsg e - richtshof die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag am 11. September 2000 zurckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die gemû § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist zulssig, bleibt jedoch in der Sache erfolglos. 1. Gemû § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhltnisse geraten und auûerstande ist, seinen Ve r - pflichtungen nachzukommen (st. Rspr.). - 4 - 2. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Widerrufs vor. a) Der Antragsteller hat als Betreuer der Hildegard C. bzw. - nach dem Ableben der Betreuten - Nachlaûpfleger in der Zeit von April 1996 bis April 1999 insgesamt 94.300 DM aus dem Vermgen der Betreuten bzw. dem Nachlaû entnommen und zur Deckung eigener Verbindlichkeiten verwendet, die ihm sonst nicht mglich gewesen wre. Er wurde wegen dieses Verhaltens vom Amtsgericht - Schffengericht - N. am 14. August 2000 zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewhrung au s - gesetzt wurde, verurteilt. Die Bewhrungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt; dem Antragsteller wurde auferlegt, zur Schadenswidergutmachung monatlich mindestens 500 DM zu bezahlen. Das Urteil ist seit November 2000 rechtskr f - tig. Rckzahlungen hat der Antragsteller jedenfalls bis August 2001 nicht gele i - stet. b) Veruntreut ein Rechtsanwalt in erheblicher Hhe ihm anvertraute Gelder, um damit Verbindlichkeiten abzudecken, zu deren Erfllung ihm eigene Mittel fehlen, so rechtfertigt dies ohne weiteres den Schluû auf ungeordnete, schlechte finanzielle Verhltnisse, die der Betreffende in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und Zahlungsunfhigkeit. c) Ist ein Rechtsanwalt in Vermgensverfall, werden dadurch die Inte r - essen der Rechtsuchenden regelmûig gefhrdet. Hat der Vermgensverfall zu Untreuehandlungen des Rechtsanwalts gefhrt, gilt dies in ganz besonderem Maûe. Daû in seinem Falle ausnahmsweise etwas anderes gelte, hat der A n - tragsteller nicht dargetan. - 5 - 3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daû die Vorausse t - zungen des Vermgensverfalls nachtrglich zweifelsfrei weggefallen sind. D a - fr wre die Vorlage einer vollstndigen Übersicht ber die bestehenden Ve r - bindlichkeiten und laufenden Einknfte erforderlich gewesen; eine solche hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Der Umstand, daû er bislang nicht damit b e - gonnen hat, den Schaden wiedergutzumachen, deutet im Gegenteil auf fortb e - stehenden Vermgensverfall hin. Hirsch Fischer Ganter Otten Schott Wllrich Frey
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