BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 62/03 vom19. Februar 2004in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undDr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die RechtsanwältinnenDr. Hauger und Kappelhoffam 19. Februar 2004beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrGründe: I.Der Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 6. März 2003 widerrief die Antragsge-gnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom16. Mai 2003 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller zunächst mit - 3 -seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Hernach hat er jedoch zum 31. De-zember 2003 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ver-zichtet. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Dezember2003 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wider-rufen. Der Widerruf ist infolge Rechtsmittelverzichts durch den Antragstellerbestandskräftig.II.Nachdem der Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers Be-standskraft erlangt hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender An-wendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf-zuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechts-mittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof istnach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegan-gen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 - 4 -Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben waren. Bei einem Vermögensverfall sind die Inter-essen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Daß der Antragsteller beiseiner Ehefrau angestellt war, rechtfertigte keine abweichende Beurteilung.HirschBasdorfGanterErnemannKieserlingHaugerKappelhoff
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