BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 62/06 vom 2. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal und die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 2. Juli 2007 beschlossen: Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gew344hrt. Gr374nde: Der Antragsteller ist seit 1972 beim Amts- und Landgericht Aachen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-hof zur374ckgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gebeten. 1 Das gem344337 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG zul344ssige Wie-dereinsetzungsgesuch ist begr374ndet; denn der Antragsteller hat durch die ei-desstattliche Versicherung seiner B374roangestellten und seiner eigenen Versi-cherung an Eides statt hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerde-schriftsatz schon am Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Anwaltsgerichtshof abgesandt wurde. Dort ist er aber offenbar nicht einge-gangen. Daran trifft den Beschwerdef374hrer kein Verschulden. Die Antragsgeg- 2 - 3 - nerin ist demzufolge dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht mehr entgegen-getreten. Hirsch Otten Frellesen Schaal Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 4/05 -
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