BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 62/06 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Seiters, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanw344lte Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas mit Einver-st344ndnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren am 7. Februar 2011 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 20. Mai 2005 und der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2004 aufgehoben. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsteller hat die notwendigen au337ergerichtlichen Ausla-gen der Antragsgegnerin zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1973 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichts- 1 - 3 - hof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. statthafte Rechtsmittel ist, nachdem der Senat durch Beschluss vom 2. Juli 2007 Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Beschwerdefrist gew344hrt hat, zul344ssig und hat auch in der Sache Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Schuldner-verzeichnis eingetragen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller mit einem am 22. Septem-ber 2004 ergangenen Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungs-gerichts eingetragen. Verm366gensverfall wurde deshalb bei ihm gesetzlich ver- 5 - 4 - mutet. Diese Vermutung war auch, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend aus-gef374hrt hat, nicht widerlegt. b) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschluss vom 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch tats344chlich der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Anhaltspunkte daf374r, dass hier bei Erlass des Widerrufsbescheids eine Gef344hrdung von Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht ausge-schlossen war, sind nicht ersichtlich. 6 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind jedoch, was nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats zu ber374cksichtigen ist (Senat, Be-schl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150), nachtr344glich entfallen. 7 Dem Antragsteller ist es im Laufe des Verfahrens gelungen, s344mtliche gegen ihn erhobenen Forderungen entweder zu tilgen oder in einer Weise zu regulieren, die ihm k374nftig ein geordnetes Wirtschaften erlaubt. Er ist auch nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Haftbefehl vom 22. September 2004 ist am 26. Juni 2006 gel366scht worden, nachdem der Antragsteller die For-derung beglichen hatte. Gleiches gilt f374r einen weiteren Haftbefehl, den die An-tragsgegnerin wegen eigener Forderungen am 18. Juni 2007 erwirkt hatte. Die-ser Haftbefehl wurde nach vollst344ndiger Befriedigung der Antragsgegnerin am 8. Mai 2009 gel366scht, nachdem diese schon seit sp344testens 2008 im Hinblick auf vom Antragsteller erbrachte Ratenzahlungen keine Zwangsvollstreckungs- 8 - 5 - ma337nahmen mehr ergriffen hatte. Abgesehen von den Verbindlichkeiten ge-gen374ber der Sparkasse A. waren damit alle offenen Forderungen begli-chen. Seit mehr als zwei Jahren sind gegen den Antragsteller keine neuen titu-lierten Forderungen oder Zwangsvollstreckungsma337nahmen mehr bekannt ge-worden. Seinen Zahlungsverpflichtungen gegen374ber seiner letzten verbliebenen Gl344ubigerin, der Sparkasse A. , kommt er seit dem 1. Januar 2008 nach, wie diese mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 best344tigt hat. Die Verbindlichkeiten gegen374ber der Sparkasse A. sind geregelt. Diese stammen aus f344llig gestellten Krediten zur Finanzierung von Beteiligun-gen des Antragstellers an als Gesellschaften b374rgerlichen Rechts betriebenen SB-M344rkten. Im Laufe des Verfahrens wurden die Verbindlichkeiten, die sich vor374bergehend auf mehr als 550.000 200 belaufen haben, durch den Verkauf von den Gesellschaften geh366renden Grundst374cken reduziert und im 334brigen erfolg-reich umgeschuldet. Wie der Antragsteller durch Vorlage neu abgeschlossener Kreditvertr344ge belegt und die Sparkasse mit Schreiben vom 24. September und 29. Oktober 2009 best344tigt hat, bestehen derzeit noch Darlehensverbindlichkei-ten 374ber 216.000 200 (Finanzierung der Anteile am SB-Markt L. ), 87.000 200 (Finanzierung der Anteile am SB-Markt H. ) und 115.000 200 (Fi-nanzierung der Anteile am SB-Markt K. ). Der Kapitaldienst f374r die-se Verbindlichkeiten ist, wie sich ebenfalls aus der Best344tigung der Sparkasse vom 29. Oktober 2009 ergibt, durch die Einnahmen des Antragstellers aus den verbliebenen SB-Markt-Anteilen gew344hrleistet und wird seit dem 1. Januar 2008 vollst344ndig erbracht. Die Laufzeit der Darlehen wurde bis zum 30. September 2013 verl344ngert. 9 Dass hinsichtlich der Forderung 374ber 115.000 200 im Gegensatz zu den beiden anderen Verbindlichkeiten der Vertrag zur Gew344hrung des Umschul-dungsdarlehens - nach dem zuletzt mitgeteilten Sachstand - noch nicht unter- 10 - 6 - zeichnet wurde, weil eine Mitgesellschafterin die hierf374r erforderliche Grund-schuld-Zweckerkl344rung bisher nicht abgegeben hat, steht der Annahme einer Regulierung der Verbindlichkeit nicht entgegen. Die Sparkasse hat insoweit, wie sich aus ihren Schreiben vom 24. September und 29. Oktober 2009 ergibt, je-denfalls eine verbindliche Darlehenszusage erteilt. Im Vorgriff auf den Vertrags-schluss wird das Forderungskonto schon jetzt als "normales Kreditkonto" zu den Konditionen des zugesagten Darlehens gef374hrt. In ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2010, in dem sie die Prolongation best344tigt, spricht sie auch insoweit von einem "Darlehen" und bezieht sich auf die Bestimmungen des weiterhin geltenden "Darlehensvertrages". Unter diesen Umst344nden ist eine Konsolidierung der Verm366gensverh344lt-nisse des Antragstellers ausreichend nachgewiesen. 11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 201 Abs. 2 BRAO a.F., 247 42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. Da die Voraussetzun-gen des Widerrufs erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens entfallen sind und der Antragsteller erst hier ausreichend zu seinen Einkommens- und Verm366- 12 - 7 - gensverh344ltnissen vorgetragen hat, entspricht die Anordnung der Auslagener-stattung der Billigkeit. Tolksdorf Seiters Fetzer Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 4/05 -
Full & Egal Universal Law Academy