BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 62/07 vom 21. Juli 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FAO 247 6 a) Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachli-chen 334berpr374fung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen (Best344tigung und Fortf374hrung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741). b) Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer be-schr344nkt sich auf die Pr374fung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeug-nisse den Anforderungen des 247 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehr-gangsteilnahme gen374gen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach 247 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach 247 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu "vervollst344ndigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als "bestanden" bewer-tet. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 62/07 - Nieders344chsischer AGH wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 21. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 17. November 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-tragsteller beantragte am 13. Juni 2006 bei der Antragsgegnerin, ihm die F374h-rung der Bezeichnung "Fachanwalt f374r Strafrecht" zu gestatten. Er f374gte seinem Antrag als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht ein Zertifikat der Deutschen Anwaltsakademie 374ber seine Teilnahme am "Fach-lehrgang Strafrecht" sowie ein "Klausurenzertifikat" bei. In diesem wird beschei- 1 - 3 - nigt, dass der Antragsteller im Rahmen des Fachlehrgangs vier (von f374nf) schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) von je drei Stunden Dauer bestanden hat. Der Antragsteller vertrat in seinem Antrag die Auffassung, dass die (nicht bestandene) dritte Klausur des Lehrgangs sowie die entsprechende Wiederholungsklausur vom Dozenten des Lehrgangs zu Unrecht als nicht be-standen bewertet worden seien und deshalb von der Antragsgegnerin neu zu bewerten und als bestanden anzusehen seien. Mit Bescheid vom 12. Februar 2007 lehnte die Antragsgegnerin den An-trag ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom An-waltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 247 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem An-tragsteller die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung f374r das Strafrecht zu f374h-ren, mit Recht versagt. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass er 374ber die nach 247 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. 247 1 Satz 2, 247 2 Abs. 1, 247 4 Abs. 1 Satz 1 FAO geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht verf374gt. 3 1. Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (247 4 Abs. 1 FAO) nachgewiesen werden sollen, hat der Bewerber Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die den Anforde-rungen nach 247 6 Abs. 2 FAO entsprechen. Dem gen374gt das vom Antragsteller vorgelegte Klausurenzertifikat der Deutschen Anwaltsakademie nicht. Es fehlt der Nachweis daf374r, dass die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrol-len 15 Zeitstunden nicht unterschreitet (247 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 FAO a.F.; 4 - 4 - 247 6 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. 247 4a Abs. 2 Satz 2 FAO n.F.). Nach dem Klausuren-zertifikat hat der Antragsteller lediglich (vier von f374nf) Leistungskontrollen mit einer Gesamtdauer von 12 Zeitstunden bestanden. 5 Mit Recht hat es die Antragsgegnerin abgelehnt, die dritte Klausur und die Wiederholungsklausur, die vom Dozenten des Fachlehrgangs nach Auffas-sung des Antragstellers zu Unrecht als nicht bestanden bewertet worden sein sollen, in eigener Verantwortung neu zu bewerten. Ein eigenst344ndiges Bewer-tungsrecht hinsichtlich der Lehrgangsklausuren steht der Antragsgegnerin im Rahmen des formalisierten Nachweisverfahrens, wie es in 247 43c Abs. 2 BRAO i.V.m. 247 4 Abs. 1, 247 6 Abs. 2 FAO geregelt ist, nicht zu. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der mit der Pr374fung der Vor-aussetzungen f374r die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung befasste Aus-schuss der Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt, die Rechtskenntnisse des Bewerbers anhand der vorgelegten Lehrgangsklausuren (und Arbeitsproben) selbst zu beurteilen und dabei erkannte Defizite etwa zum Anlass f374r ein Fach-gespr344ch zu nehmen. Ein so weitgehendes materielles Pr374fungsrecht hinsicht-lich der fachlichen Qualit344t der vorgelegten Klausuren (und Arbeitsproben) ist weder 247 43c Abs. 2 BRAO noch den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung selbst zu entnehmen. Die dem Fachausschuss obliegende Pr374fung der theore-tischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der vorzulegenden Nachweise (247 43c Abs. 2 BRAO) ist vielmehr weitgehend formalisiert und l344337t dem Fachausschuss keinen Raum f374r eine eigenst344ndige Beurteilung der fach-lichen Qualifikation eines Bewerbers, der die in 247247 4 bis 6 FAO geforderten Nachweise erbracht hat. Insbesondere steht es dem Fachausschuss nicht zu, die durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse des Bewerbers anhand der bestandenen Lehrgangs-klausuren (und der vorgelegten Arbeitsproben) zu 374berpr374fen und in Zweifel zu 6 - 5 - ziehen (Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, unter II 4 b). 7 b) F374r den umgekehrten Fall, in dem eine oder mehrere der im Fachlehr-gang angefertigten Klausuren als nicht bestanden bewertet worden sind, gilt nichts anderes. Auch insoweit sind die Klausurbewertungen einer fachlichen 334berpr374fung durch die Antragsgegnerin entzogen. Die Kompetenz des Fach-ausschusses der Antragsgegnerin beschr344nkt sich auch hier auf die Pr374fung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des 247 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme gen374gen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach 247 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch ver-pflichtet, einen nach 247 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu "vervollst344ndigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur, wie es der Antragsteller begehrt, eigenst344ndig auf ihre fachliche Qualit344t beur-teilt und entgegen der Beurteilung durch den Lehrgangsveranstalter als "be-standen" bewertet. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmungen in 247 43c Abs. 2 BRAO und 247247 4 ff. FAO 374ber die vom Rechtsanwalt nachzuweisenden Voraussetzungen f374r die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung. Das in diesen Bestimmungen geregelte Pr374fungsverfahren beschr344nkt sich auf eine Pr374fung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (247 43c Abs. 2 BRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermitt-lung des Wissens und der F344higkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder m374ndliche) Pr374fung ausgerichtet (Se-natsbeschluss vom 23. September 2002, aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss vom 7. M344rz 2005 - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123, unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 8 - 6 - 2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.). Dies w374rde unterlaufen, wenn der Fachausschuss berechtigt oder verpflichtet w344re, die im Rahmen des Lehrgangs als bestanden oder nicht bestanden bewerteten Klausuren nochmals eigenst344ndig zu bewer-ten. 9 Sch374tzenswerte Interessen des Bewerbers werden dadurch nicht beein-tr344chtigt. Ihm verbleibt, wenn er auch die Wiederholungsklausuren im Fachlehr-gang nicht bestanden hat, die unbeschr344nkte M366glichkeit, an einem oder meh-reren weiteren Fachlehrg344ngen teilzunehmen oder den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im Strafrecht in anderer Weise als durch erfolgreiche Lehrgangsteilnahme zu erbringen (247 4 Abs. 3 FAO). c) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen an berufsbezogene Pr374fungs-verfahren und zur gerichtlichen 334berpr374fung beh366rdlicher Pr374fungsbescheide (BVerfGE 84, 34 ff.) ist ein Anspruch des Antragstellers auf eine Neubewertung der Lehrgangsklausuren durch die Antragsgegnerin ebenfalls nicht herzuleiten. 10 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu den juristischen Staatspr374fungen (aaO) Ma337st344be daf374r entwickelt, inwieweit den Pr374fungsbeh366rden bei pr374fungsspezifischen Wertungen ein Entschei-dungsspielraum zusteht und inwieweit solche Bewertungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung auf Bereiche 374bertragen werden kann, in denen Pr374fungsleistungen nicht von einer hoheitlich t344tigen Pr374fungsbeh366rde abgenommen und bewertet werden, sondern - wie hier - von der Deutschen Anwaltsakademie GmbH auf der Grund-lage eines privatrechtlichen Vertrages. Ob sich daraus bereits ergibt, dass der Antragsteller, wie der Anwaltsgerichthof gemeint hat, Fragen der Klausurbewer-tung ausschlie337lich mit dem Lehrgangsveranstalter unter Einschaltung der or- 11 - 7 - dentlichen Gerichte zu kl344ren h344tte (so Henssler-Pr374tting/Stobbe, BRAO, 2. Aufl., 247 6 FAO Rdnr. 21), kann offen bleiben. Jedenfalls folgt aus dem Um-stand, dass es sich bei den Bestimmungen 374ber die Verleihung von Fachan-waltsbezeichnungen lediglich um Regelungen und Einschr344nkungen der an-waltlichen Berufsaus374bung handelt (BVerfG, NJW 2005, 3558; Senatsbe-schluss vom 7. M344rz 2005, aaO, unter II 2 a bb), dass eine 334berpr374fung der im Fachlehrgang vorgenommenen Klausurbewertungen durch die Antragsgegnerin und im Rahmen eines sich daran anschlie337enden anwaltsgerichtlichen Verfah-rens jedenfalls nicht weiter gehen k366nnte, als es das Bundesverfassungsgericht f374r die juristischen Staatspr374fungen, in denen es um den Berufszugang und damit um Einschr344nkungen der Berufswahlfreiheit geht, entschieden hat. Da-nach besteht f374r die Pr374fungsbeh366rden bei der Bewertung juristischer Pr374fungs-leistungen ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich "pr374fungsspezifischer Wer-tungen", der einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschr344nkt zug344nglich ist (BVerfGE 84, 34, 50; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99). 334berschritten ist dieser pr374-fungsrechtliche Bewertungsspielraum nur dann, wenn die Pr374fungsbeh366rden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem un-richtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeing374ltige Bewertungsma337st344be verlet-zen oder sich von sachfremden Erw344gungen leiten lassen (BVerfGE 84, 34, 53 f.). Solche Fehler zeigt der Antragsteller nicht auf. Er wiederholt zwar in der Begr374ndung seiner sofortigen Beschwerde seinen Vorwurf, dass die angegriffe-nen Bewertungen "nicht nachvollziehbar" und "inhaltlich nicht sachgem344337 und vertretbar" seien, legt aber eine 334berschreitung des dem Pr374fer zustehenden Bewertungsspielraums nach Ma337gabe der oben genannten Kriterien nicht kon-kret dar. Insbesondere zeigt der Antragsteller nicht auf, dass etwa allgemeing374l-tige Bewertungsma337st344be verletzt worden w344ren, indem zutreffende oder zu-mindest vertretbare Antworten vom Pr374fer als falsch bezeichnet worden seien 12 - 8 - (dazu BVerfGE 84, 34, 56). Seine Kritik richtet sich im Wesentlichen gegen die Gesamtbewertung der Klausuren als "nicht bestanden". Dass diese im Kernbe-reich des pr374fungsspezifischen Bewertungsspielraums liegende Beurteilung nicht nachvollziehbar, willk374rlich oder offensichtlich falsch sei, hat der Anwalts-gerichtshof zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung; es beschr344nkt sich auf eine Wiederholung seines vorinstanzlichen Vorbringens. 2. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass er besondere theoretische Kenntnisse im Strafrecht au337erhalb eines Lehrgangs erworben hat (247 4 Abs. 3 FAO). Solche Kenntnisse m374ssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. Gefordert ist damit eine 304quivalenz der anderweitig erworbenen besonderen theoretischen Kenntnisse mit den Lehr-gangsinhalten (Henssler-Pr374tting/Stobbe, aaO, 247 4 FAO Rdnr. 17). Die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise reichen hierf374r nicht aus. Dies gilt f374r die nicht abgeschlossene Dissertation des Antragstellers ebenso wie f374r die Be-scheinigungen vom 17. M344rz und 5. Mai 2007 374ber die Teilnahme des An-tragstellers an eint344gigen Seminaren zur Strafzumessung und zum Sexualstraf-recht und f374r dessen Mitwirkung an einem Tagesseminar zur Genitalverst374m-melung. Unerheblich ist im Rahmen des 247 4 Abs. 3 FAO, dass der Antragsteller im Rahmen seiner juristischen Ausbildung die Examenshausarbeiten im Straf-recht angefertigt und als Referendar neben der Pflichtstation auch eine auf das Strafrecht ausgerichtete Wahlstation absolviert hat. 13 3. Die Antragsgegnerin hat es auch zu Recht abgelehnt, der Bitte des Antragstellers nachzukommen, ihn zu einem Fachgespr344ch zu laden, um auf diese Weise die nicht erfolgreiche Lehrgangsteilnahme auszugleichen. 14 - 9 - Nach der Rechtsprechung des Senats k366nnen in dem Fachgespr344ch nach 247 7 FAO nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen gekl344rt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 = BRAK-Mitt. 2007, 399, Leit-satz; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07, BRAK-Mitt. 2008, 133). Danach darf bei einer nicht erfolgreichen Lehrgangsteil-nahme nicht ein Fachgespr344ch mit dem Ziel gef374hrt werden, eine oder mehrere nicht bestandene Klausuren auszugleichen, um auf diesem Weg das Defizit der nicht erfolgreichen Lehrgangsteilnahme durch ein Fachgespr344ch zu ersetzen. Dies folgt aus der begrenzten "Erg344nzungsfunktion" des Fachgespr344chs, die letztlich darauf beruht, dass 247 43c Abs. 1 und 2 BRAO nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der F344higkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder m374ndliche) Pr374fung aus-gerichtet ist (Senatsbeschluss vom 7. M344rz 2005, aaO, unter II 1 a bb). 15 Die Anordnung eines Fachgespr344chs war auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise f374r au337erhalb eines Lehrgangs (247 4 Abs. 3 FAO) erworbene besondere theoretische Kenntnisse im Strafrecht gebo-ten. Eine solche Anordnung w344re in Betracht gekommen, wenn insoweit der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nicht voll gelungen w344re und deshalb diesbez374glicher Kl344rungsbedarf bestanden h344tte (Senatsbe-schluss vom 7. M344rz 2005, aaO). Die vom Antragsteller f374r den Nachweis nach 247 4 Abs. 3 FAO vorgelegten Unterlagen waren jedoch derart unzureichend, 16 - 10 - dass die Antragsgegnerin insoweit mit Recht keinen (partiellen) Kl344rungsbedarf und damit keinen Anlass f374r ein eng begrenztes Fachgespr344ch gesehen hat. Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 19.06.2007 - AGH 5/07 -
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