BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 62/08 vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-terinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 15. Juni 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 50.000 200. Gr374nde: I. Mit Verf374gung vom 6. Juni 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensver-falls. Die Widerrufsverf374gung wurde rechtskr344ftig (Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 13/04). Mit Schreiben vom 12. April 2007 beantragte der An-tragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegne-rin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 5. M344rz 2008 nach 247 7 1 - 3 - Nr. 5 BRAO wegen Unw374rdigkeit und nach 247 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbeste-henden Verm366gensverfalls. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt. 3 Der Zulassungsantrag ist nicht begr374ndet, weil sich der Antragsteller je-denfalls weiterhin in Verm366gensverfall befindet (247 7 Nr. 9 BRAO). 4 1. Gegen die Verfassungsm344337igkeit von 247 7 Nr. 9 BRAO bestehen ent-gegen der Auffassung des Antragstellers keine Bedenken (BGH, Beschl. vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995, 28; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057 zum Widerruf der Bestellung zum Notar wegen Verm366gensverfalls). 5 Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Wiederzulassung versto337en auch, anders als der Antragsteller meint, nicht gegen Europarecht. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 374ber Dienstleistungen im Binnenmarkt soll lediglich die Gleichbehandlung von Mitbewerbern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europ344-ischen Union sicherstellen, greift aber nicht in die innerstaatlichen Zulassungs-voraussetzungen f374r Rechtsanw344lte ein. 6 - 4 - 2. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass sich der An-tragsteller (weiterhin) in Verm366gensverfall befindet. Au337er der Kreissparkasse B. , die Forderungen in einer Gesamth366he von 72.509,59 200 hat, die sie nach fruchtlosen Beitreibungsversuchen derzeit nicht vollstreckt, hat auch die Rechtsanw344ltin T. titulierte Forderungen in einer Gesamth366he von 13.191,25 200 gegen den Antragsteller, deren Zwangsvollstreckung sie allein we-gen dessen ihr bekannter wirtschaftlicher Situation nicht betrieben hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst nicht darlegt, s344mtliche titulierten Forde-rungen, die zum Widerruf seiner Anwaltszulassung gef374hrt haben, zwischen-zeitlich getilgt zu haben oder mit den Gl344ubigern Vereinbarungen getroffen zu haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsma337-nahmen mehr kommt. Er lehnt es vielmehr ausdr374cklich ab, Zahlungen an die Kreissparkasse B. zu leisten, deren Forderung schon Gegenstand des Widerrufsverfahrens war. 7 - 5 - 3. Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Versagungsgrund nach 247 7 Nr. 9 BRAO Bestand hat, bedarf es keiner weiteren Er366rterung, ob die Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch unter dem Gesichtspunkt des 247 7 Nr. 5 BRAO (Unw374rdigkeit des Bewerbers) gerecht-fertigt war. 8 Tolksdorf Frellesen Roggenbuck Lohmann W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 1 AGH 5/08 -
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