BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 63/00 vom 22. Oktober 2001 in dem Verfahren wegen Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 22. Oktober 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Juli 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde I. Die Antragsgegnerin hat mit Beschluû vom 16. Dezember 1999 das G e - such des Antragstellers, ihm die Befugnis zur Fhrung der Fachanwaltsb e - zeichnung "Fachanwalt fr Arbeitsrecht" zu erteilen, zurckgewiesen. Der A n - trag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. II. Das Rechtsmittel ist unzulssig. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grun d - stzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Z u - lassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entsche i - dung ist der Bundesgerichtshof - hnlich wie bei der vergleichbar en Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden (Senatsbeschluû vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99); er kann die Beschwerde nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fllen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrcklich befaût (Senatsbeschluû vom 14. Mai - 4 - 1990 - AnwZ (B) 18/90, BRAK -Mitt. 1990, 172; vom 29. Mai 2000). Der A n - waltsgerichtshof braucht ber die Zulassung der sofortigen Beschwerde nur dann ausdrcklich zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel eröffnet werden soll. Enthlt die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet das zugleich, daû die sofortige Beschwerde nicht eröffnet wird. Davon abgesehen lassen Form und Begrndung der angefochtenen Entscheidung erkennen, daû der Anwaltsgerichtshof der Sache hier keine grundstzliche Bedeutung beig e - messen hat. Schlieûlich kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtz u - lassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen. Da die Beschwerde nicht statthaft ist, bleibt die Erledigungserklrung des Rechtsanwalts wirkungslos. Hirsch Fischer Ganter O t - ten Schott Wllrich Frey
Full & Egal Universal Law Academy