BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 63/04 vom 22. August 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richte-rin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 22. August 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 3. Juni 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1982 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Ch. und dem Landgericht B. , seit 1987 bei dem Kammergericht zugelassen. 1993 wurde er zum Notar bestellt. Von seinem Amt als Notar ist der Antragsteller wegen schlechter wirtschaftlicher Verh344ltnisse und Wirt- 1 - 3 - schaftsf374hrung durch Verf374gung der Pr344sidentin des Kammergerichts vom 24. Oktober 2001 - bisher nicht rechtskr344ftig - vorl344ufig enthoben worden. 2 Mit Verf374gung vom 14. Mai 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Die mit Bescheid vom 30. M344rz 2004 verf374gte Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verf374gung hat der Anwaltsgerichtshof mit Be-schluss vom 15. April 2004 aufgehoben. Den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen die Widerrufsverf374gung hat er durch Beschluss vom 3. Juni 2004 zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-tragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 3 Die Voraussetzungen f374r einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft wegen Verm366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragungen des An-tragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 915 ZPO) zum ma337geblichen Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluss und in der zugrunde liegenden Wi-derrufsverf374gung zutreffend dargetan. 4 Dass der Widerrufsgrund nachtr344glich entfallen w344re, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller die Tilgung von einem Gro337teil der in der Widerrufs-verf374gung aufgelisteten Verbindlichkeiten in H366he von 274.818,48 200 belegt. Der 5 - 4 - Antragsteller ist aber weiterhin mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerver-zeichnis eingetragen. Offen ist insbesondere noch die Forderung des Finanz-amts von 374ber 170.000 200, die dem Haftbefehl 38 M 372/02 vom 27. Mai 2002 zugrunde liegt. Zwar hat der Antragsteller insoweit eine ihm zu-stehende f344llige Honorarforderung abgetreten, die zur Reduzierung der Steuer-schulden und S344umniszuschl344ge auf 115.000 200 f374hren soll, eine Zahlung ist jedoch nicht nachgewiesen. Auch hinsichtlich des Haftbefehls 38 M 1158/03 vom 2. Dezember 2003 ist eine Herrn G. zustehende Forderung in H366he von 374ber 50.000 200 (einschlie337lich Prozesskosten) bisher nicht erf374llt, wie sich aus einem Schreiben des 366sterreichischen Bevollm344chtigen des Herrn G. an die Antragsgegnerin vom 29. September 2004 ergibt. Auch im 334brigen sind Zahlungen auf die in dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs aufgef374hrten Verbindlichkeiten, f374r die jeweils Haftbefehle erwirkt worden sind, nicht zweifels-frei nachgewiesen. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine Abtretungserkl344-rung eines Herrn Werner Sch. f374r eine von diesem gezahlte Haftkaution in H366he von 250.000 200 vorgelegt hat, der Honoraranspr374che des Antragstellers gegen Herrn Sch. aus den vergangenen Jahren in H366he von 300.000 200 zu Grunde liegen sollen, bleibt abzuwarten, ob die Bedingungen zur Freigabe der Haftkaution eintreten werden. Das Landgericht hat mitgeteilt, dass noch zwei Pf344ndungen auf einen etwaigen R374ckzahlungsanspruch der von Herrn Sch. geleisteten Kaution vorliegen. Der Antragsteller hat allerdings in der m374ndlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass Herr Sch. ihm fest zugesagt habe, 250.000 200 zu zahlen. Insoweit sei ein Rechtsanwalt als Treuh344nder zur Abwick-lung der Zahlung eingeschaltet worden. Dies hat der von ihm benannte Rechts-anwalt u. a. mit Schreiben vom 30. Januar 2006 best344tigt und eine alsbaldige 334berweisung, voraussichtlich am 1. Februar 2006 in Aussicht gestellt. Dass 6 - 5 - eine solche Zahlung erfolgt ist, hat der Antragsteller jedoch auch nach Fristver-l344ngerung und Erinnerung, zuletzt durch Schreiben der Berichterstatterin vom 31. M344rz 2006, nicht nachgewiesen. 7 Von einem zweifelsfreien Wegfall des Verm366gensverfalls kann danach nicht ausgegangen werden. Durch den Verm366gensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden regelm344337ig gef344hrdet. Anhaltspunkte daf374r, dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall ist, sind nicht gegeben. 8 Der Senat setzt den Gesch344ftswert in der in F344llen der vorliegenden Art 374blichen H366he und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Dittmann in Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 202 Rdn. 2). 9 - 6 - Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, mit dem sich der An-tragsteller in der m374ndlichen Verhandlung vom 26. September 2005 - wie schon zuvor die Antragsgegnerin - einverstanden erkl344rt hat. 10 Hirsch Basdorf Otten Frellesen W374llrich Frey Hauger Vorinstanzen: AGH Berlin, Entscheidung vom 03.06.2004 - I AGH 21/03 -
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